Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Räderweißpfennig

Räderweißpfennig

, m.

wie Raderalbus 
  • soll zu bezahlung desselben gelds oder gelds werth gelieffert werden 26 räder-weißpfenning, 15 batzen, 30 halb-batzen, 40 creutzer, 21 meißnische zwölfer für einen gulden genommen
    1522 Lünig,CJMilit. 223
unter Ausschluss der Schreibform(en):