Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Räumbrief

Räumbrief

, m.

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I schriftliche Vollmacht zur Rodung einer Waldstelle
  • da man reütt weingarten oder wismad, das soll beschehen mit des waldmaister wissen und darumb [soll man] raumbrief nemen
    1511 NÖsterr./ÖW. VII 709
II Urkunde über eine gerichtlich angeordnete Räumung (V) 
  • zum nehesten dinge so nimpt der procurator den reumbrieff vnd fraget den vogt ob jhme die reumbussen gefallen sein
    1591 BreslNGO. 73