Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rainziel

Rainziel

, n.

wie Rain (III) 
  • wann einer ob wahrer that begriffen würdt, der die rainzill vertilgen wolt, dem soll man ein grueben machen ... an die statt, da daß rainzill gestanden ist, in darein stossen biß an die gürtl und mit erdrich vermachen ... und ihme darzu geben ein pecher mit wasser; mag er sich nachmals ausgraben, so soll er frei sein
    1617 NÖsterr./ÖW. VII 74
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