Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raketenwerfen

Raketenwerfen

, n.

Abfeuern von Feuerwerkskörpern
  • [bei Nachtfischfang mit Licht] solle das nachtleuchten, garnstecken, raketenwerfen verbotten sein
    1672 UFrkFischerei. 267
  • daß alles schießen, raqueten und schwermer werffen ... gänzlich unterbleiben [soll]
    nach 1759 Heuß,HeilbronnWeinbau 117
  • alle lust- und springfeuer ... das unanstaͤndige und gefaͤhrliche ... raketen- ... und granatenwerfen ... nahe bey den haͤusern ... bey ... schwerester strafe ... verbothen seyn
    1791 KurpfSamml. V 219