1Rang, m.
1Rang, m.
Stellung, Position von Personen oder Sachen innerhalb einer Ordnung
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daß die proviantverwalter den rang vor den rathsherrn haben sollen1670 SystSammlSchleswH. I 352 Faksimile
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hat kein gerichtspersohn ohne erlaubnuß eines schultheißen vor seinem rangk macht zu vorreden bei straff1697 OStR. I 1024 Faksimile
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die verheyrathete und unverheyrathete dames behalten den rang ihrer respective maͤnner und vaͤter1705 CCMarch. VI 2 Sp. 56 Faksimile
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die teutsche scribenten legen dem roͤmischen koͤnig den rang vor allen anderen koͤnigen bey1742 Moser,StaatsR. VII 401 Faksimile
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die justiz-kammer- und oberconsistorialraͤthe, imgleichen die justizraͤthe, welchen die unter-directoria anvertraut sind, sollen unter sich gleichen rang haben, folglich nach dem alter ihrer annahme einander vorgehen1751 WeistNassau II 397 Faksimile
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der römische kaiser wird von allen anderen gekrönten häuptern und staaten der welt für den ersten ... potentaten gehalten und ihm ... der rang ohne widerrede gelassen1757 RechtVerfMariaTher. 448
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in betracht des ranges werden die kurfürsten den gekrönten häuptern gleichgehalten1757 RechtVerfMariaTher. 489
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daß ... die ehefrau, um den belauff ... gefreyeten halben theil guts, nicht nur den generalitaͤts-schulden, darfuͤr der ehemann vor oder nach der ehe sich verpflichtet haben moͤchte, sondern auch ihrem rang nach allen juͤngeren specialitaͤts-ansprachen, wie seines orths zu sehen, in bezahlung vorgehen soll1761 BernStR. VII 2 S. 848 Faksimile
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was den rang der specialitaͤts-ansprachen unter einander anbetrifft, so hanget derselbe lediglich von der zeit ab1761 BernStR. VII 2 S. 950 Faksimile
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weil nun bey dieser art von kriegesgesetzen, wie hieraus zu sehen ist, ein großes auf die subordination ankommt, welches ein verhaͤltniß derer einander im befehlen und gehorsamen unterworfenen und vorgesetzten personen im kriege, und nicht etwa nur ein verhaͤltniß des verschiedenen ranges, titels, uͤbrigen ansehens, und anderer ehrenbezeugungen, oder der ordnung in zeit und ort ist1771 Zincke,KriegsRGel. 7 Faksimile
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die gesetze des staates verbinden alle mitglieder desselben, ohne unterschied des standes, ranges und geschlechts1794 PreußALR. Einl. § 22
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verbleibe es bei dem, den geistlichen als staatsdienern angewiesenen range1805 Roman,BadKirchR. 370 Faksimile
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rang (praecedentia), ein vorzug in der von mehreren zu beobachtenden ordnung, ist ein theil der dienst-, standes- ... oder decorations-ehre. er wird meist bestimmt durch förmliche rangordnungen1817 Klüber,ÖffRecht 659 Volltext und Faksimile