Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Rang

1Rang

, m.

Stellung, Position von Personen oder Sachen innerhalb einer Ordnung
  • daß die proviantverwalter den rang vor den rathsherrn haben sollen
    1670 SystSammlSchleswH. I 352
  • hat kein gerichtspersohn ohne erlaubnuß eines schultheißen vor seinem rangk macht zu vorreden bei straff
    1697 OStR. I 1024
  • die verheyrathete und unverheyrathete dames behalten den rang ihrer respective maͤnner und vaͤter
    1705 CCMarch. VI 2 Sp. 56
  • die teutsche scribenten legen dem roͤmischen koͤnig den rang vor allen anderen koͤnigen bey
    1742 Moser,StaatsR. VII 401
  • die justiz-kammer- und oberconsistorialraͤthe, imgleichen die justizraͤthe, welchen die unter-directoria anvertraut sind, sollen unter sich gleichen rang haben, folglich nach dem alter ihrer annahme einander vorgehen
    1751 WeistNassau II 397
  • der römische kaiser wird von allen anderen gekrönten häuptern und staaten der welt für den ersten ... potentaten gehalten und ihm ... der rang ohne widerrede gelassen
    1757 RechtVerfMariaTher. 448
  • in betracht des ranges werden die kurfürsten den gekrönten häuptern gleichgehalten
    1757 RechtVerfMariaTher. 489
  • daß ... die ehefrau, um den belauff ... gefreyeten halben theil guts, nicht nur den generalitaͤts-schulden, darfuͤr der ehemann vor oder nach der ehe sich verpflichtet haben moͤchte, sondern auch ihrem rang nach allen juͤngeren specialitaͤts-ansprachen, wie seines orths zu sehen, in bezahlung vorgehen soll
    1761 BernStR. VII 2 S. 848
  • was den rang der specialitaͤts-ansprachen unter einander anbetrifft, so hanget derselbe lediglich von der zeit ab
    1761 BernStR. VII 2 S. 950
  • weil nun bey dieser art von kriegesgesetzen, wie hieraus zu sehen ist, ein großes auf die subordination ankommt, welches ein verhaͤltniß derer einander im befehlen und gehorsamen unterworfenen und vorgesetzten personen im kriege, und nicht etwa nur ein verhaͤltniß des verschiedenen ranges, titels, uͤbrigen ansehens, und anderer ehrenbezeugungen, oder der ordnung in zeit und ort ist
    1771 Zincke,KriegsRGel. 7
  • die gesetze des staates verbinden alle mitglieder desselben, ohne unterschied des standes, ranges und geschlechts
    1794 PreußALR. Einl. § 22
  • verbleibe es bei dem, den geistlichen als staatsdienern angewiesenen range 
    1805 Roman,BadKirchR. 370
  • rang (praecedentia), ein vorzug in der von mehreren zu beobachtenden ordnung, ist ein theil der dienst-, standes- ... oder decorations-ehre. er wird meist bestimmt durch förmliche rangordnungen
    1817 Klüber,ÖffRecht 659
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