Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rangordnung

Rangordnung

, f.

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hierarchische Ordnung, auch die schriftliche Formulierung derselben
  • wir [haben] ... gut befunden, eine rang-ordnung im sitzen und gehen unter unsern bedienten und unterthanen aufzurichten
    1680 Lünig,TheatrCerem. II 1497
  • hertzog Chr.A. zu Schleßwig-Hollstein-Gottorf revidirte rang-ordnung vor seine hof- und andere bedienten
    1681 Lünig,TheatrCerem. II 1499
  • von der rang-ordnung unter denen reichs-staͤtten
    1749 Moser,StaatsR. 40 S. 427
  • in allen diesen hof- oder landes-sachen ist das ceremonial-wesen, samt der darunter begriffenen rangordnung, in jedem reichstaͤndischen gebiete durch gesetze ... oder herkommen bestimmt
    1765 Pütter,JurPraxis I 229
  • der unterschied, welcher zwischen ihnen in der wuͤrde, titulatur, rangordnung ... beobachtet wird, hat nur so weit in jure naturæ grund, als er auf einem pacto expresso vel tacito inter gentes beruhet
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 64
  • [Reichskammergericht: es] fuͤhrt alsdann nach der rangordnung der vorderste assessor ... die direktion waͤhrend der zeit der in einer solchen sache andauernden relation
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 345
  • in der kuͤrze zu sagen scheinen die sieben heerschilde eine art rangordnung zu seyn, welche aus dem lehnssysteme, welches sich im mittelalter uͤber die ganze kriegs- und staatsverfassung verbreitete entsprang
    1801 Rößig,Altertümer 403
  • regeln zu bestimmung der rangordnung der einzelnen gerichtsstände
    1803 Grolman,GerichtlVerf.2 64
  • jagdbediente sind alle diejenigen, welche bey der jaͤgerey angestellt sind ... es sind der rangordnung nach folgende ... der oberlandjaͤgermeister, die landjaͤgermeister
    1810 JagdWB. I 407
  • die rangordnung der lehenschulden muß nach der analogie folgendermaßen bestimmt werden; diejenigen forderungen, welche aus einer verwendung entstanden, gehen allen andern vor, und haben ein absonderungsrecht
    1811 Weber,Lehnr. IV 630
  • rang (praecedentia), ein vorzug in der von mehreren zu beobachtenden ordnung, ist ein theil der dienst-, standes- ... oder decorations-ehre. er wird meist bestimmt durch förmliche rangordnungen 
    1817 Klüber,ÖffRecht 659
  • [Tagsatzungs-Reglement] von da ... aber wird die umfrage in der angenommenen rangordnung der kantone fortgesetzt
    1818 HdbSchweizStaatsR. 119
  • die gesammtheit der gläubiger erwirbt nämlich das recht ... des schuldners ... vermögen ... zu ihrer befriedigung nach der gesetzlichen rangordnung zu verwenden
    1827 Puchta,Beitr. II 17
  • die bestimmung der rangordnung der hypothekarischen verbriefungen nach der inscription pro futuro ... sind ganz entscheidend
    1830 Reck,Kreditwesen 100
unter Ausschluss der Schreibform(en):