Rangordnung, f.
Rangordnung, f.
hierarchische Ordnung, auch die schriftliche Formulierung derselben
bdv.:
Rangverordnung
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wir [haben] ... gut befunden, eine rang-ordnung im sitzen und gehen unter unsern bedienten und unterthanen aufzurichten1680 Lünig,TheatrCerem. II 1497 Faksimile
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hertzog Chr.A. zu Schleßwig-Hollstein-Gottorf revidirte rang-ordnung vor seine hof- und andere bedienten1681 Lünig,TheatrCerem. II 1499 Faksimile
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von der rang-ordnung unter denen reichs-staͤtten1749 Moser,StaatsR. 40 S. 427 Faksimile
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in allen diesen hof- oder landes-sachen ist das ceremonial-wesen, samt der darunter begriffenen rangordnung, in jedem reichstaͤndischen gebiete durch gesetze ... oder herkommen bestimmt1765 Pütter,JurPraxis I 229 Faksimile
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der unterschied, welcher zwischen ihnen in der wuͤrde, titulatur, rangordnung ... beobachtet wird, hat nur so weit in jure naturæ grund, als er auf einem pacto expresso vel tacito inter gentes beruhet1770 Kreittmayr,StaatsR. 64 Faksimile
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[Reichskammergericht: es] fuͤhrt alsdann nach der rangordnung der vorderste assessor ... die direktion waͤhrend der zeit der in einer solchen sache andauernden relation1791 Malblank,Kanzleiverf. I 345 Faksimile
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in der kuͤrze zu sagen scheinen die sieben heerschilde eine art rangordnung zu seyn, welche aus dem lehnssysteme, welches sich im mittelalter uͤber die ganze kriegs- und staatsverfassung verbreitete entsprang1801 Rößig,Altertümer 403
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regeln zu bestimmung der rangordnung der einzelnen gerichtsstände1803 Grolman,GerichtlVerf.² 64
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jagdbediente sind alle diejenigen, welche bey der jaͤgerey angestellt sind ... es sind der rangordnung nach folgende ... der oberlandjaͤgermeister, die landjaͤgermeister1810 JagdWB. I 407 Faksimile
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die rangordnung der lehenschulden muß nach der analogie folgendermaßen bestimmt werden; diejenigen forderungen, welche aus einer verwendung entstanden, gehen allen andern vor, und haben ein absonderungsrecht1811 Weber,Lehnr. IV 630
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rang (praecedentia), ein vorzug in der von mehreren zu beobachtenden ordnung, ist ein theil der dienst-, standes- ... oder decorations-ehre. er wird meist bestimmt durch förmliche rangordnungen1817 Klüber,ÖffRecht 659 Volltext und Faksimile
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[Tagsatzungs-Reglement] von da ... aber wird die umfrage in der angenommenen rangordnung der kantone fortgesetzt1818 HdbSchweizStaatsR. 119 Faksimile
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die gesammtheit der gläubiger erwirbt nämlich das recht ... des schuldners ... vermögen ... zu ihrer befriedigung nach der gesetzlichen rangordnung zu verwenden1827 Puchta,Beitr. II 17 Faksimile
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die bestimmung der rangordnung der hypothekarischen verbriefungen nach der inscription pro futuro ... sind ganz entscheidend1830 Reck,Kreditwesen 100