Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ranzionierung
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Ranzionierung
, f.
I
Loskauf von Gefangenen durch Ranzion (I), meton. auch für den Vertrag zwischen kriegführenden Parteien über die Auslösung der Gefangenen
- als int schip te strangen, mast oft cabelen te cappen, seeworpen te doen rantsoeneringe t'gene bij seerovers ende vijanden aengetast oft genomen is1608 Stallaert III 183
- die art und weise, wie kriegs-gefangene aus ihrer gefangenschaft wieder frey werden, ist: 1. die ranzionierung, welches ein vertrag unter den kriegenden theilen ist, vermoͤge dessen beyderseits gefangene fuͤr eine summe geldes, welches die ranzion heißt, ihre freyheit bekommen1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 419 iV. 422
II
Verpflegung
- wie die rantzionirung fuͤr sie [Kriegsgefangene] zu bezahlen, oder wieder zu ersetzen, schuldig seye?1747 Moser,StaatsR. 30 S. 211Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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