Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rappell
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Rappell
, m.
Schreiben zur Rückberufung eines Gesandten
- wenn ein staat oder regent fuͤr gut befindet, seinen gesandten zuruͤck zu berufen, so wird dem hofe, an dem er bisher gestanden hat, in einem canzeley- oder cabinetschreiben nachricht davon ertheilet, welches man den rappell zu nennen pfleget1754 Beck,Staatspraxis 281
- so erhielt er ... seinen rappel1781 HistBeitrPreuß. I 250Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)