Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rappenstäbler
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, m.
eine Münze im Wert eines halben Rappen; eine der Hauptmünzen des Rappenmünzbundes
- ein jedes mensch ... solt alle wochen [an die Kriegskosten] zwen rappen stebler geben, und welches an guot über 30 gulden bis auff 60 habend, zuo den selbigen zweien rappen noch zwen pfenning geben1446 SchweizId. VI 1174Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons