Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rappenvierer

Rappenvierer

, m.

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eine Münze des Rappenmünzbundes im Wert von zwei Rappenpfennigen (I) 
  • einfach rappenvierer, deren fünff und siebentzig stück sechtzig kreutzer gelten, sollen auf drei cöllnische marck gehen zweyhundert neuntzig drey und ein halb stück, und an feinem halten sechs loth
    1559 RAbsch. III 188