Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rappenvierer
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Rappell
Rappen
rappen
Rappenhammer
Rappenmünze
Rappenpfennig
Rappenstäbler
Rappensteuer
Rappensteuerherr
Rappenstock
Rappenvierer
, m.
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eine Münze des Rappenmünzbundes im Wert von zwei Rappenpfennigen (I)
- einfach rappenvierer, deren fünff und siebentzig stück sechtzig kreutzer gelten, sollen auf drei cöllnische marck gehen zweyhundert neuntzig drey und ein halb stück, und an feinem halten sechs loth1559 RAbsch. III 188Faksimile (ca. 111 KB)