Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rapuse

Rapuse

, f.

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Plünderung, Beute; in die Rapuse geben uä.: zur Plünderung freigeben
vgl. preisgeben
  • sollen sie [soldaten] schweren, im fall, da der ... fuͤrst ... buͤrgerey-gemeinden, staͤdte, schloͤsser, land-gebiete oder doͤrffer uͤberwinden und ... in die rappuse geben wuͤrde, entweder also, daß er solche dem allgemeinen raube oder insonders nur einer und der andern rotte zum raube ... bestimmen ... moͤchte, daß sie ... gehorsame folge ... leisten wollen
    1508 Lünig,CJMilit. 3
  • [kaiser Carolus ist] int lant van Cleve gefallen unt ... dat gut in de rabuse gegeven
    1544 HambChr. 330
  • welchen aber der herr vbergibt vnd gleichsam in die rappause wirffet, wie der prophet redet
    1613 Praetorius,Zauberei 96
  • ich mein wohl, Teutschland ist schutzlos worden vnd allen nationen in die rapuß vbergeben
    1642 Alemannia 13 (1885) 54
  • die schiff und alles, was darin begriffen, preisgeben und in die rabbusz zur auszbeuth denen soldaten überlassen
    1648 Frankfurt am Main/Diefenb.-Wülcker 812
  • rapse oder rappuse, alt deutsche woͤrter, bedeuten ... pluͤnderung oder beutemachen. etwas in die rappuse geben, ist so viel, als etwas vor verlohren achten, zum besten geben, desgleichen geld auswerffen
    1741 Zedler 30 Sp. 877