Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rasende

Rasende

, m. f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Person, die als wahnsinnig gilt, Tobsüchtiger; die Rasenden werden als Furiosi gegen die blödsinnigen Menschen abgegrenzt, sind diesen im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit rechtlich jedoch gleichgestellt, vgl. Inst. 1, 23 u. Cod. 5, 70
  • [es] ist ... nicht jedermaͤnniglich erlaubet, zeugnus zu geben. § 1 etliche von der natur untauglich seynd, als rasende, naͤrrische, von natur stumm und taube
    1707 SudetenHGO. Art. 10
  • furiosi. rasende, tolle, unsinnige, aber- und wahnwitzige oder wahnsinnige, die zwar ihren stand, wuͤrde und eigenthum ..., vaͤterliche gewalt und ehre behalten, ... sonst aber zu allen ungeschickt, und von freunden oder der obrigkeit zu verwahren, ... was zu ober- und erbgerichten und zu bevormunden sind ... mente capti. alberne, bloͤde, so jenen gleich zu achten, ... nicht aber bloß einfaͤltige
    1738 Hayme 1128
  • wahnsinnigen, rasenden und bloͤdsinnigen wird ein vormuͤnder gesezt, der mehrere gewalt hat, als selbst der pupillarische vormuͤnder besizt
    1785 Fischer,KamPolR. I 237
  • rasende und wahnsinnige heißen diejenigen, welche des gebrauchs ihrer vernunft gänzlich beraubt sind
    1794 PreußALR. I 1 § 27
  • rasende und wahnsinnige werden ... den kindern ... gleich geachtet
    1794 PreußALR. I 1 § 29
  • wenn der erbe bloͤdsinnig und rasend ist, so kann sein curator die erbschaft nicht antreten, sondern nur um die bonorum possessio bitten, die aber nur auf den fall die unwiderrufliche erwerbung der erbschaft zur folge hat, wenn der bloͤdsinnige oder rasende zu verstande gekommen ist
    1798 RepRecht II 96
  • [Übschr.:] bloͤdsinnige [dementes] ... man pflegt sie gemeiniglich in solche, die der vernunft voͤllig beraubt sind, und solche, die zwar vernunft, aber nur im geringeren grade haben, einzutheilen. die ersteren werden sinnlose oder wahnsinnige (mente capti, insani, fatui) genannt; und diese theilt man in tolle oder rasende (furiosos) und alberne oder wahnwitzige (dementes in sensu stricto) ein
    1799 RepRecht IV 185
  • bloͤdsinnige, rasende, wahnwitzige und kindische personen koͤnnen keine rechtliche geschaͤfte und buͤrgerliche handlungen guͤltig unternehmen
    1799 RepRecht IV 187
  • als gründe, welche absolute unfähigkeit erzeugen, werden nur solche mängel betrachtet, wodurch dem menschen wirklich alle möglichkeit, vor gericht zu handeln, benommen wird, welches z. b. bey tauben, stummen, rasenden, blödsinnigen ... der fall ist
    1800 Grolman,GerichtlVerf. 73
  • zur guͤltigkeit des eydes wird ... erfordert, daß der schwoͤrende hinlaͤngliche begriffe von der wichtigkeit ... des eydes habe, woraus denn folgt, daß ... rasende und wahnsinnige nicht zum eyde zugelassen werden koͤnnen
    1801 RepRecht VII 136
  • unzuͤchtige gewalt gegen personen, welche ihre besinnung nicht haben, z.b. gegen wahnsinnige, rasende ..., kann nicht der nothzucht gleich geachtet werden
    1803 RepRecht XI 130
  • [es] stehen unter dem besonderen schutze der gesetze ... rasende, wahnsinnige und bloͤdsinnige
    1811 ÖstABGB. § 21
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):