Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rasende
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, m. f.
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Person, die als wahnsinnig gilt, Tobsüchtiger; die Rasenden werden als Furiosi gegen die blödsinnigen Menschen abgegrenzt, sind diesen im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit rechtlich jedoch gleichgestellt, vgl. Inst. 1, 23 u. Cod. 5, 70
- [es] ist ... nicht jedermaͤnniglich erlaubet, zeugnus zu geben. § 1 etliche von der natur untauglich seynd, als rasende, naͤrrische, von natur stumm und taube1707 SudetenHGO. Art. 10
- furiosi. rasende, tolle, unsinnige, aber- und wahnwitzige oder wahnsinnige, die zwar ihren stand, wuͤrde und eigenthum ..., vaͤterliche gewalt und ehre behalten, ... sonst aber zu allen ungeschickt, und von freunden oder der obrigkeit zu verwahren, ... was zu ober- und erbgerichten und zu bevormunden sind ... mente capti. alberne, bloͤde, so jenen gleich zu achten, ... nicht aber bloß einfaͤltige1738 Hayme 1128Faksimile - in Google Books
- wahnsinnigen, rasenden und bloͤdsinnigen wird ein vormuͤnder gesezt, der mehrere gewalt hat, als selbst der pupillarische vormuͤnder besizt1785 Fischer,KamPolR. I 237Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- rasende und wahnsinnige heißen diejenigen, welche des gebrauchs ihrer vernunft gänzlich beraubt sind1794 PreußALR. I 1 § 27
- rasende und wahnsinnige werden ... den kindern ... gleich geachtet1794 PreußALR. I 1 § 29
- wenn der erbe bloͤdsinnig und rasend ist, so kann sein curator die erbschaft nicht antreten, sondern nur um die bonorum possessio bitten, die aber nur auf den fall die unwiderrufliche erwerbung der erbschaft zur folge hat, wenn der bloͤdsinnige oder rasende zu verstande gekommen ist1798 RepRecht II 96Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] bloͤdsinnige [dementes] ... man pflegt sie gemeiniglich in solche, die der vernunft voͤllig beraubt sind, und solche, die zwar vernunft, aber nur im geringeren grade haben, einzutheilen. die ersteren werden sinnlose oder wahnsinnige (mente capti, insani, fatui) genannt; und diese theilt man in tolle oder rasende (furiosos) und alberne oder wahnwitzige (dementes in sensu stricto) ein1799 RepRecht IV 185Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bloͤdsinnige, rasende, wahnwitzige und kindische personen koͤnnen keine rechtliche geschaͤfte und buͤrgerliche handlungen guͤltig unternehmen1799 RepRecht IV 187Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- als gründe, welche absolute unfähigkeit erzeugen, werden nur solche mängel betrachtet, wodurch dem menschen wirklich alle möglichkeit, vor gericht zu handeln, benommen wird, welches z. b. bey tauben, stummen, rasenden, blödsinnigen ... der fall ist1800 Grolman,GerichtlVerf. 73Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- zur guͤltigkeit des eydes wird ... erfordert, daß der schwoͤrende hinlaͤngliche begriffe von der wichtigkeit ... des eydes habe, woraus denn folgt, daß ... rasende und wahnsinnige nicht zum eyde zugelassen werden koͤnnen1801 RepRecht VII 136Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unzuͤchtige gewalt gegen personen, welche ihre besinnung nicht haben, z.b. gegen wahnsinnige, rasende ..., kann nicht der nothzucht gleich geachtet werden1803 RepRecht XI 130
- [es] stehen unter dem besonderen schutze der gesetze ... rasende, wahnsinnige und bloͤdsinnige1811 ÖstABGB. § 21Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte