Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rasselbank

Rasselbank

, f.

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Vorrichtung für das Rasseln 
  • solcher wucher wirdt gleicherweisz getrieben auf der rasselbank, da man etwa umb zinen gesesz oder andersz mit blinden würfeln spielet, und alles noch eins so theuwer aufsetzt als jnen gestehet
    1564 DWB. VIII 144
  • weil wir befinden, daß unter denen bauers-leuten nicht allein das spielen, so auf karten, wuͤrffeln, in den schencken oder kretzschmarn, auf denen rassel-baͤncken und bey denen bosselegen geschieht, sondern auch die gluͤckstoͤpffe ... zu gar gemein werden wollen ...; so wollen wir auch das spielen ... gar abgeschafft ... haben
    1688 MagdebPolO. 195