Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratgeben
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Ratfragung
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Ratsfriede
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Ratsgang
Ratgebe
Ratgeben
, n.
(insb. juristische) Beratung
bdv.:
Ratgebung
vgl.
raten
- het er [Oberstadtschreiber] namlich arbeit von der stat wegen an ratgeben oder an schreiben dez sullen wir ien besunderlichen lonen14. Jh. Nürnberg/Schmitt,NhdSchriftspr. 310
- wir ordnen ... daß cammerrichter und beisitzer ... sich ... advocierens und rathgebens in andern gerichten und sachen gentzlich enthalten1555 RKGO.(Laufs) I 6 § 1
- es soll sich auch vnser landt marschall ... vnd beysizer, alles rathgebens, commissiren, vnd beystandts, in sachen, darinen sie richter sein sollen, genzlich enthalten1654 NÖLO. I 2 § 4
- sie [landstände] sind auch keine ratgeber des fürsten, denn zum ratgeben wäre doch mehr zeit erforderlich1817 Körner,WeimarZeitungsw. 124
- damit aber dieses belehren nicht in ein unstatthaftes rathgeben ausarte, so muß sich der richter ... jeder verfänglichen anhandgebung von rechtsbehelfen enthalten1827 Puchta,Beitr. II 270Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte