Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratgeben

Ratgeben

, n.

(insb. juristische) Beratung
bdv.: Ratgebung
vgl. raten
  • het er [Oberstadtschreiber] namlich arbeit von der stat wegen an ratgeben oder an schreiben dez sullen wir ien besunderlichen lonen
    14. Jh. Nürnberg/Schmitt,NhdSchriftspr. 310
  • wir ordnen ... daß cammerrichter und beisitzer ... sich ... advocierens und rathgebens in andern gerichten und sachen gentzlich enthalten
    1555 RKGO.(Laufs) I 6 § 1
  • es soll sich auch vnser landt marschall ... vnd beysizer, alles rathgebens, commissiren, vnd beystandts, in sachen, darinen sie richter sein sollen, genzlich enthalten
    1654 NÖLO. I 2 § 4
  • sie [landstände] sind auch keine ratgeber des fürsten, denn zum ratgeben wäre doch mehr zeit erforderlich
    1817 Körner,WeimarZeitungsw. 124
  • damit aber dieses belehren nicht in ein unstatthaftes rathgeben ausarte, so muß sich der richter ... jeder verfänglichen anhandgebung von rechtsbehelfen enthalten
    1827 Puchta,Beitr. II 270
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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