Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratgebung

Ratgebung

, f.

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wie Ratgeben 
  • das fuͤrter die straff an leyb, leben oder aber zu buss vnd besserung erkant werde, alles nach sunderlicher ratgebung der rechtverstendigen
    1507 BambHGO. Art. 167
  • das furter die straff am leib, lebenn oder aber zu puss vnnd besserung erkant werde, alles nach sonnderlicher rathgebung der rechtverstendigen
    1532 CCC. Art. 142
  • [die dorfpürgen sollen] die gmainen arbaiten ... mit rathsam der gmain oder der firnembsten nachpern ... anstellen, darbei sie sich ... bede, oder doch auf das wenigist der ain dorfpürg mit gueter ungevortailter rathgeb- und antreibung befinden lassen sollen
    2. Hälfte 17. Jh. Tirol/ÖW. IV 283