Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratgeld
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Ratgedinge
Ratsgefälle
Ratsgehalt
Ratsgeheim
Ratsgeheimde
Ratsgeheimnis
Ratgehen
Ratgeld
, n.
I
als Teil der Dienstbesoldung gewährte regelmäßige Geldzulage für eine Tätigkeit als Rat (V 1) bzw. eine gehobene Amtstätigkeit; hervorgegangen aus dem Ratgeld (II)?
bdv.:
Ratspfennig
vgl.
Ratschilling
- [Ermächtigung, zwei neue Räte zu vereidigen] auch ir jeden zu rattgelt die wir jne jerlich geben sollen vnd wollen iic gulden zu versprechen1460 AlbrAchillesKaisB. 51
- um solchen dienst u. warten soll ... unser ... oheim ... demselben von Chur zu rechten ratt u. dienstgelt ... bezahlen lassen achtzehnhundert gulden rheinisch1486 ZFerd.2 4 (1838) 188
- wollen wir unserm amtmann ... jährlich zu besoldung und amtgeld geben lassen uf seinen leib ein hundert thaler ... dazu soll ihm sein rathgeld nemlich anderthalb hundert marck lübisch ... jährlich aus unser cammer oder amtsgefällen gegeben ... werden1555 ZSchleswHolst. 38 (1908) 69 Anm. 3
- [wollen wir dem neu ernannten Hof- und Kammergerichtsrat] alle jar zweihundert thaler rhadtgeldt geben1566 Isaacsohn,PreußBeamte I 225
- marschalks gehalt. an dienstgeld ... vor ratgeltum 1593/95 VjschrSozWG. 8 (1910) 554
II
Tagegeld, Präsenzgeld von Ratsmitgliedern bei Ratssitzungen
vgl.
Ratsbesoldung
- das grosse almosen, welches gestrigen morgens gefallen, da es nicht genug gewesen mit 5, mit 20, sonder auch gar 25 pistolen, die armen zu beschenken, ja die völligen rät- und burgergelter, die man das ganze jahr durch empfangen, herein zu legen1688 SchweizId. II 262Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
III
Abgabe an eine Stadt bzw. Einkünfte einer Stadt
vgl.
Ratsbüchse,
Ratsgebühr (I),
Ratsgefälle,
Ratsgoldgulden,
Ratsgulden,
Rathaus (III),
Ratskämmerer,
Ratskosten,
Ratspassierung,
Ratsplappert,
Ratsrechnung,
Ratssäcklein,
Ratschatz,
Ratschoß,
Ratsschulden,
Ratzehnt
- A.W. ... fordert von des cämmerers frau die rathsschlueßel, gehet heimlich aufs rathaus, nimpt 14 thaler 11 sgr. rathsgeldt1584 BrandenbSchSt. IV 162
IV
Abgabe des Stadtrates von Meran an die Burg Tirol
V
eine Abgabe
- [Überlassung von Gütern frei] vor dem cinse die da heyset radegeilt1333 DOrdHessenUB. II 429Faksimile - in Google Books
VI
Bed.?
- dat D. soll schuldig wesen ... M. einen kaufbrieff [über den Kauf eines Hofes] tho gevende. desz wedderumb soll em M. geven vifftig mrc. rahtgelt, wann die breiff versegelt ist, und vieftig mrc. quidt, de he em schuldig is1516 LivlGüterUrk. II 126