Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rathausfrieden

Rathausfrieden

, m.

für das Rathaus geltendes, besonderes Ruhe- und Ordnungsgebot
  • [Verordnung,] daß derienige ... [der] den rathhaußfrieden, es sey oben auf dem rathhauße oder in gemeinen trinckstuben, brechen wuͤrde, es waͤre mit ehrenruͤhrigen worten ... schlagen [usw.] ... ein neuschock ... oder auch einige entschuldigung zur straffe geben muͤßen
    1610 Eisenberg/Walch,Beitr. II 245