Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rathauszins
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Rathauszins
, m.
wohl für das Rathaus von der Stadtverwaltung Cremmen zu zahlender Zins
vgl.
Rathaus (I)
- der klagende rath zu C. ist wegen deßen, so er der capellen alda hätte zahlen sollen, 183 tahl. schuldig verblieben, alß 126 thlr. an hufen-schoss und 57 thlr. an rahthauszinsen1669 CöllnKons. 357
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