Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratifikation

Ratifikation

, f.

nachträgliche Billigung, Zustimmung, Genehmigung, insb. in Fällen, in denen eine Vereinbarung (zB. Friedensvertrag) von Unterhändlern geschlossen wird und in denen es für die Rechtswirksamkeit der Zustimmung der jeweiligen Rechtsträger bedarf; meton. auch das Schriftstück über eine Ratifikation 
  • hijr synt nv late vele coplude van Pruessen, Collen vnd van anderen steden hijr int lant ghekomen myt velen schepen vnd gudern vpten troest der ratificacien des heren konynges vnd des heren homesters van Pruessen
    1451 LübUB. IX 71
  • na recht de getroude man en sal nyet geadmitteert wordden als procureur voir zijn wijf, tenzije datter caucie van satisdacien oft van ratificacien voirgaen
    1496 CoutBrab. II 2 S. 62
  • deß [lehengerichtshandel] zů vrkundt hab ich diese ratification zů den gerichtsacta, mit meinem eigen insiegel bewart, legen lassen
    1512 Frey,Pract. 559
  • jemandts soll zů appelliern zugelassen werden, er hab dann tail gemain oder interesse an der sachen, oder hab vonn der principaͤl partei zů appelliern genůgsame gewaldt, oder handel auff ratification der partheyen
    1546 Perneder,Proz. 79v
  • [ladung, mandata und andere proceß ... sollen] nit außgehen, sie seien dann zuvor durch cammerrichter und beisitzer ... auf die erst termin gnugsamen gewalt und im fall der notturft ratification vorgeübter handlung einzubringen erkandt
    1555 RKGO.(Laufs) III 12 § 2
  • so habenn doch obgedachte sechstett unnsers marggraffthumbs Oberlausnicz an unns ... suppliciert, inen die frey waall unnd ratschur wie vor allters one obgedachte denomination und unnser darauff genedigiste ratification ... zukomen zu lassen
    1559 KamenzUB. 214
  • sein diser vertragsbrief unczt auf der röm. khay. mt. ... ratification zwen ... aufgericht
    1598 Grüll,Bauer 254
  • die handwercher sollen ohne ratification der obrigkait nit ... schliessen ain verainigung
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 93
  • uff ervolgend unsere ratification, belieben und gutheißen
    1624 SchlettstStR. 226
  • wan der lehensmann sein lehen ohne consens oder bedingte ratification des lehenherrns ... verkauft ... so hat er dardurch das lehen verwürckht
    1654 NÖLO. V 1, 34
  • dieweil ... der crays-caßier nur jaͤhrlich 20 fl. bestallung hat, so ist ihme, auf ratification des crayses ... sein jaͤhrlich salarium ... auf 50 fl. gebessert worden
    1664 Moser,StaatsR. 27 S. 462
  • ratification, guethaiss- und besteifung
    1666 Tirol/ÖW. V 513
  • [soll] alles auf derselben guethaissen, moderation und ratification gestelt ... sein
    1674 Tirol/ÖW. III 172
  • demnach die meister des meüerhandtwerck ... für sich, undt ihres handtwercks nachkommen eine in etzlichen ihnen notturfftigen articulen oder regulen beruhende beliebung jedoch auff unsere [bürgermeister undt raht] ratification unter sich eintzugehen gemeinet
    1683 Kolz,LütjenbHandw. 120
  • der amtsobrigkeit ... gebührt das zulaß- oder bewilligungsgeld, von freigütern 1 taler und von der kaufsumme bei der ratification vom taler 12 heller
    1702 ZMährSchles. 10 (1906) 279
  • so lehret Guazzin ... daß, weil dergleichen bekaͤnntniß bloß durch die schmerzliche tortur und deren anhalten erpreßt worden, die ratification der geschehenen aussage ausser zweiffel einzuholen von noͤthen sey
    1741 Zedler 30 Sp. 1002
  • die wichtigsten ratificationen sind, wenn eine friedens-handlung oder buͤndniß zwischen hohen potentaten, durch bevollmaͤchtigte geschlossen, folglich von allerseits hohen principalen bestaͤtigt, und genehm gehabt, auch endlich die ratifications-urkunden gegen einander ausgewechselt worden
    1741 Zedler 30 Sp. 1003
  • jene [anlehen] aber so unter 100 fl. sind, [sollen] nach erfolgter ratification von dem amt in beyseyn der kirchenverwalter ... in ein hieruͤber haltendes schuld-prothocoll ... eingetragen [werden]
    1787 KurpfSamml. IV 862
  • es kann endlich auch der entwurf des reichsfriedens dem reichstage zur ratifikation zugeschickt werden
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 84
  • dieser [prinzipalkommissarius] schickt es [reichsgutachten] an den kaiserlichen hof, wo es der reichsvizekanzler dem kaiser zur ratifikation übergibt; ratifiziert er es, so wird es durch ein kommissions- oder hofdekret dem reichstag bekannt gemacht, es entsteht hieraus ein reichsschluß, der die kraft eines gesetzes hat; ratifiziert es aber der kaiser nicht, so wird aus der ganzen sache nichts
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 71
  • sollen die anlagen wie von jeher der obrigkeitlichen ratification unterworfen seyn
    1797 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 411
  • der frieden ist von den ständen des deutschen reichs ratifiziert worden, doch hat Preußen seine ratifikation für sich unmittelbar in Paris offiziell anzeigen lassen
    1802 Hegel,PolitSchr. 121
  • in wichtigen reichsangelegenheiten ... ist der kaiser an comitialbewilligung der reichsstände gebunden, der vereinte willen dieser beiden subjekte besteht demnach 1) aus einer handlung der reichsstände ... und 2) aus einer beifälligen erklärung des reichsoberhaupts (ratifikation)
    1804 Gönner,StaatsR. 19
  • bedürfen die kreisschlüsse keiner kaiserlichen ratification 
    1804 Gönner,StaatsR. 322
  • [der große rath] entwirft und schlägt der landsgemeinde gesetze zur ratifikation ... vor
    1814 HdbSchweizStaatsR. 340
  • der gegenwärtige vertrag [teutsche bundes-acte] wird von allen contrahirenden theilen ratificirt werden, und die ratificationen sollen binnen der zeit von sechs wochen ... an die kaiserlich-österreichische hof- und staatscanzlei eingesandt ... werden
    1815 Klüber,QSÖffRecht I 178
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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