Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ration
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Ration
, f.
im militärischen Bereich: bestimmte Mengeneinheit an Verpflegung für Mensch und Tier
vgl.
Portion (II)
- das die preusischen landboten auff vergangenem reichstage umb das tribunal angehalten, auch daszelbe erhalten, darnach die rationes der ritterschaft refutieretEnde 16. Jh. ThornStChr.(J) 197
- ration ... ein kriegswort ... bey dem fußvolcke ist eine ration auf einen gemeinen, ein gewisses an brodt, biere ... bey der reuterey kommt noch dazu ein gewisses an haber ... und streu, so auf ein pferd taͤglich gereichet wird, und auf den schiffen ist ration ein gewisses an speise ... so einem jeden matrosen und soldaten gebuͤhret1741 Zedler 30 Sp. 1009Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- portiones heißen die theile, so ein mann fuͤr seinen mund bekommt; rationes aber die theile, die er ex alia ratione, nemlich um das vieh zu unterhalten, bekommt1771 Zincke,KriegsRGel. 28Faksimile (ca. 111 KB)
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