Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratjunker

Ratjunker

, m.

zu Junker (II 2)?
Lehnsherr?
  • wan ein ieder rathiuncker oder lehnherr zu W. inreidt, soll er erstlichen zum schulteissen einreidten ... darnach soll sich der lehnherr vmbwenden vnd die scheffen vfmahnen seine gerechtigkeit zu weisen
    1578 Westerwald/GrW. IV 584