Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratmannskür
Artikel davor:
Ratslaube
Ratsläuten
Ratslehen
Ratsleuteerforderung
rätlich
(Ratsliedmaß)
Ratsloch
Ratmacht
Ratmann
Ratmannseid
Ratmannskür
, f.
Wahl der Ratmänner (IV)
vgl.
Ratswahl
- und die andere bank zwei mann von den innungsverwandten, die draußen sein, erwaͤhlen zu kuͤhrherren, daß also vier maͤnner in rathmannskuͤhr sein sollen1653 Stock, Die Gewerksgilden, in: Neue Jahrbücher der Geschichte und Politik 2 (1842) 332