Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratmannskür

Ratmannskür

, f.

Wahl der Ratmänner (IV) 
vgl. Ratswahl
  • und die andere bank zwei mann von den innungsverwandten, die draußen sein, erwaͤhlen zu kuͤhrherren, daß also vier maͤnner in rathmannskuͤhr sein sollen
    1653 Stock, Die Gewerksgilden, in: Neue Jahrbücher der Geschichte und Politik 2 (1842) 332