Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsablagsbrief
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Rat
Ratsabgang
Ratsablagsbrief
, m.
von einer städtischen Ratskanzlei ausgefertigte Urkunde über eine Abfindung von Erben
vgl.
Ablage (II),
Ratsschreiber (I)
- schreitet er [Witwer] aber zur andern ehe, muß er seine kinder ablegen, und ihnen den halben theil aller seiner güter alsobald herausgeben, oder mit einem gewöhnlichen raths-ablagsbriefe versicheren, und sie damit von väter- und mütterlichen gütern gänzlich abtheilen1637 SammlVerordnHannov. II 249Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)