Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsablagsbrief

Ratsablagsbrief

, m.

von einer städtischen Ratskanzlei ausgefertigte Urkunde über eine Abfindung von Erben
  • schreitet er [Witwer] aber zur andern ehe, muß er seine kinder ablegen, und ihnen den halben theil aller seiner güter alsobald herausgeben, oder mit einem gewöhnlichen raths-ablagsbriefe versicheren, und sie damit von väter- und mütterlichen gütern gänzlich abtheilen
    1637 SammlVerordnHannov. II 249