Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsäß
Artikel davor:
Ratsrüger
Ratsache
Ratssäcklein
Ratsal
ratsam
ratsamen
(Ratsamigkeit)
ratsamlich
(Ratsammerung)
(ratsämtlich)
Ratsäß
, m., Ratsaß, m.
I
Person, die in einem Rat (V 2 u. 3) sitzt, Mitglied eines Ratsgerichts
bdv.:
Ratsverwandte
- demselben unserm amptman sollen alle unsere nachgesatzte underamptleuthe, als schultheissen, ratseß, gericht und gantz gemeinde in allen geboten ... gewertig sein1528 Krautheim 198Faksimile (ca. 248 KB)
- die rathßesen ader regenten szo man itzunder den aldin rath nennet1528 ZSchles. 2 (1858) 380
- daß in allen sachen vnnd von allen vnsern gerichten, rathsessen vnnd amptleuten an vns oder vnser hofgericht moͤg appelliert werden1534 MainzUGO.(Saur) 12v
- daß renth, bawmeister und ratseß [einen Priester für eine Kirche präsentieren wollen]1554 FreibDiözArch. 23 (1893) 173Faksimile - in Google Books
- rahtsaß scabinus, assessor judicii1691 Stieler 2038Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Stadtrat
vgl.
Rat (V 2)
- ratsess, [welcher aus zwölf Mitgliedern bestand]1469? Eckert,MainzSchiffer. 10
- das ir ... welen wollet ... drei frömmer ... bidermender aus diser gemain und aus denselben wider ainnen durch unsern junckhern den fauth in rathses zu nemen, welche drei ir glaubt und achtet des rathses werdt1526 MosbachStR. 589Faksimile (ca. 63 KB)
III
Sitzung eines städtischen Rats (V 2)
vgl.
Ratssäßtag,
Ratssitzung
- ratseß [im Haus des Bürgermeisters]1595 ChrKaiserslautern 54 urk.?
IV
Sitz im Rat (V 2)
vgl.
Ratswahl
- wuͤrde aber der andern personen des raths ein oder mehr todts abgehen, den rathsaͤß aufsagen, oder sonst abkommen1521 RAbsch. II 176Faksimile (ca. 118 KB)
- soe sollen uß jederm ampt etliche personen, welche unparthieschen ... geacht werden, die auch eins ratzseße wirdig, darzue erkosen werden, die missel anzuehoeren1540 TrierWQ. 55Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- haben daruff ihr mayt commissarien bevohlen, klainen und großen rath, auch die personen des gerichts sambt allen derselbigen einverleipten empter ihres ratseß und empter ... quit ... zu sagen1551 Keller,PatriziatLindau 463
- das sie [Pfarrer, die andere evangelische Lehrmeinungen öffentlich schmähen] nicht zu ehrlichen ämptern des rhatsäß und sonsten gezogen, sonder davon außgeschlossen worden1584 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 511Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg