Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsäß

Ratsäß

, m., Ratsaß, m.


I Person, die in einem Rat (V 2 u. 3) sitzt, Mitglied eines Ratsgerichts 
  • demselben unserm amptman sollen alle unsere nachgesatzte underamptleuthe, als schultheissen, ratseß, gericht und gantz gemeinde in allen geboten ... gewertig sein
    1528 Krautheim 198
  • die rathßesen ader regenten szo man itzunder den aldin rath nennet
    1528 ZSchles. 2 (1858) 380
  • daß in allen sachen vnnd von allen vnsern gerichten, rathsessen vnnd amptleuten an vns oder vnser hofgericht moͤg appelliert werden
    1534 MainzUGO.(Saur) 12v
  • daß renth, bawmeister und ratseß [einen Priester für eine Kirche präsentieren wollen]
    1554 FreibDiözArch. 23 (1893) 173
  • rahtsaß scabinus, assessor judicii
    1691 Stieler 2038
II Stadtrat
vgl. Rat (V 2)
  • ratsess, [welcher aus zwölf Mitgliedern bestand]
    1469? Eckert,MainzSchiffer. 10
  • das ir ... welen wollet ... drei frömmer ... bidermender aus diser gemain und aus denselben wider ainnen durch unsern junckhern den fauth in rathses zu nemen, welche drei ir glaubt und achtet des rathses werdt
    1526 MosbachStR. 589
III Sitzung eines städtischen Rats (V 2) 
IV Sitz im Rat (V 2) 
vgl. Ratswahl
  • wuͤrde aber der andern personen des raths ein oder mehr todts abgehen, den rathsaͤß aufsagen, oder sonst abkommen
    1521 RAbsch. II 176
  • soe sollen uß jederm ampt etliche personen, welche unparthieschen ... geacht werden, die auch eins ratzseße wirdig, darzue erkosen werden, die missel anzuehoeren
    1540 TrierWQ. 55
  • haben daruff ihr mayt commissarien bevohlen, klainen und großen rath, auch die personen des gerichts sambt allen derselbigen einverleipten empter ihres ratseß und empter ... quit ... zu sagen
    1551 Keller,PatriziatLindau 463
  • das sie [Pfarrer, die andere evangelische Lehrmeinungen öffentlich schmähen] nicht zu ehrlichen ämptern des rhatsäß und sonsten gezogen, sonder davon außgeschlossen worden
    1584 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 511
unter Ausschluss der Schreibform(en):