Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ratsamlich

ratsamlich

, adj.

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einen Rat (II 1) erteilend, betreffend
vgl. ratsam (I)
  • hebben ... gemelte stede ... solch erem ratsamliken bedenckende to volge van beiden parten ... fruntliken erfordert und gebeten
    1565 HolstVierstUrt. 334
  • die staͤnde wollen ... ihr rathsamlich gutachten eroͤffnen
    1594 RAbsch. III 438