Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsamt
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(rastlich)
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Ræswa
Rat
Ratsabgang
Ratsablagsbrief
Ratsabschied
Ratsadvokat
Ratsälteste
Ratsamt
, n.
I
für den städtischen Rat (V 2) geleistete und unter dessen Kontrolle stehende Amtstätigkeit
vgl.
Ratsamtmann,
Ratsbank (II),
Ratsbann,
Ratsbestallung,
Ratsbestellung (II),
Ratsdienst,
Ratsdirektorium,
Ratsgang (IV),
Ratmann (II),
Ratmeister,
Ratsmittel,
Ratsoffizium,
Ratsordnung (IV),
Ratpfleger,
Ratspflegerei,
Ratspflicht (II),
Ratspräsident,
Ratsschöffe,
Ratsstand (II),
Ratsübung,
Ratvorsteher
- [dass er] nymir um unsir burgerrecht, rathamecht adir kauflagin ... bitten noch begerin sal1400 KrakauStB. II 219
- das wir [Ratmänner], als wir von vnsers ratamechtes wegen stetes czw thuen vorphlicht zeyn, vnserer vndersossen gebrechen vnd der gemeyn gebrechen ... czw hulffe komen1406 KrakauZftO. 61Faksimile (ca. 131 KB)
- sunder die herrn des rotes mögen ys [kostbare Stoffe] tragen von werdikeit wegen des rotsamecht1432 KrakauZftO. 28Faksimile (ca. 112 KB)
- das yczunt etwevil des rats zu Mencze ... ire ratampt ofsagen und des rats nit mee zu dieser zit zu sin vermeynen1445 BeitrMainz XV 93
- alle rathsfreund so das rathsampt haben, als richter, chemmerer, schenkenmeister, baumeister1540 JenaStO. Art. 3
- in raths- gerichts- und dergleichen ehrenaͤmtern und bedienungen stehende oder graduirte personen1785 Fischer,KamPolR. I 81Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die buͤrgermeister vertheilen auch die rathsaͤmter und besetzen dieselben nach ihrem gutfinden1786 Gadebusch,Staatskunde I 89Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die drey rathsherrn vertheilen die stadtgeschaͤfte, unter dem namen der rathsaͤmter, dergestalt unter sich, daß der eine der kaͤmmerey und dem bauwesen vorstehet; der zweyte hat die besorgung der landoͤkonomie in den stadtfeldern und wiesen, der viehordnung und des fuhrwesens; der dritte hat die aufsicht uͤber die feueranstalten und ist zugleich beysitzer des stadtgerichts1786 Gadebusch,Staatskunde I 217Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
aus Regierungsräten des Hofrats gebildeter Justizsenat für Zivilrechtssachen
- [es soll] in dem malefiz-ambt von 8 biß halb oder ... 3/4 auf 9 vhr, sodann von halb: biß 9 vhr in dem gebrechenambt, von 9 bis halb 10 vhr im rathambt, und so forth biß 10 vhr im lehen-ambt, so wohl von denen räthen alß secretarys referirt... werden1705/11 Würzburg/ArchUFrk. 68 (1929) 137 Anm. 144
- was in das rath- oder malefiz ambt nach seiner arth und beschaffenheit gehörig ist1741 ArchUFrk. 68 (1929) 135 Anm. 116
III
hier: Amt als Mitglied eines jüdischen Rats für wirtschaftliche Angelegenheiten und gewisse gerichtliche Aufgaben in der jüdischen Gemeinde; der bischöfliche Stadtkämmerer bestätigt und vereidigt den jüdischen Rat und setzt ihn in sein Amt ein
Sachhinweis: L. Falck, Mainz in seiner Blütezeit als freie Stadt 1244 bis 1328 (Düsseldorf 1973) 136
- [der Kämmerer übergibt dem Juden H. von Oppenheim] das juden-ratampt, das ihm G. von Speier, der jude, han gegeben und geluwen mit den vorworten, daz H. daz selbe ratampt in diesem jare ... einem andern ersamen und bescheiden juden ... mag uf geben1335 Schaab,GJudMainz 72Faksimile - in Google Books