Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsbank
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(Ratbane)
Ratsbank
, f., m.
I
Bank, auf der die Ratsmitglieder bei Beratungen sitzen
vgl.
Rathaus (I)
- da weishait mus dahinden stehn, vnd narrheit auf dem rhatsbanck sitzen16. Jh. Fischart(K.) III 227
II
eine der drei Abteilungen des Senats in Frankfurt am Main
bdv.:
Ratsordnung (IV)
vgl.
Bank (IV 3),
Ratsamt (I)
- um der gesammten buͤrgerschaft antheil an den rathswahlen zu verschaffen ... soll ..., wenn rathsstellen erledigt werden, der gesammte rath durch scrutinium, ganz frei und ohne beruͤcksichtigung der rathsbaͤnke, sechs wahlherren aus seiner mitte waͤhlen1816 Frankfurt am Main/Pölitz,Verf. I 2 S. 1165Faksimile - in Google Books
III
wie Ratsgericht, auch dessen Sitzung
- witlick is uns borgermester und rath to Oldenb. dat vor unsern sittenden stol des rades [undat. aL.: radesbanck] sind erschenen1516 Westphalen,Mon. IV 3229 Anm.Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- kost vnde teringhe ... deme richtschriver vor de radebank xiv ß1550 Dittmer,Sassenrecht 142Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- solte auch der beklagter in denen vor nahmhaftig gemacht an die rathsbank gehörigen sachen sich an das ördentliche bürgergericht ante litem contestatam berufen, solle ihm freystehen und er dahin verwiesen werden1676 Lappe,Altena 324