Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsbank

Ratsbank

, f., m.


I Bank, auf der die Ratsmitglieder bei Beratungen sitzen
  • da weishait mus dahinden stehn, vnd narrheit auf dem rhatsbanck sitzen
    16. Jh. Fischart(K.) III 227
II eine der drei Abteilungen des Senats in Frankfurt am Main
  • um der gesammten buͤrgerschaft antheil an den rathswahlen zu verschaffen ... soll ..., wenn rathsstellen erledigt werden, der gesammte rath durch scrutinium, ganz frei und ohne beruͤcksichtigung der rathsbaͤnke, sechs wahlherren aus seiner mitte waͤhlen
    1816 Frankfurt am Main/Pölitz,Verf. I 2 S. 1165
III wie Ratsgericht, auch dessen Sitzung
  • witlick is uns borgermester und rath to Oldenb. dat vor unsern sittenden stol des rades [undat. aL.: radesbanck] sind erschenen
    1516 Westphalen,Mon. IV 3229 Anm.
  • kost vnde teringhe ... deme richtschriver vor de radebank xiv ß
    1550 Dittmer,Sassenrecht 142
  • solte auch der beklagter in denen vor nahmhaftig gemacht an die rathsbank gehörigen sachen sich an das ördentliche bürgergericht ante litem contestatam berufen, solle ihm freystehen und er dahin verwiesen werden
    1676 Lappe,Altena 324
unter Ausschluss der Schreibform(en):