Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsbewandte
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Ratsbewandte
, m.
Mitglied eines Rates (V 3)
bdv.:
Ratsverwandte
vgl.
bewandt (I)
- die twe scheppenn vnnd radesbewantenn aber [haben] dat ampt vp den eidt, darmit sie der stadt verwant seindt, antonemmen1588 Crone,GildenCoesfeld 65
- wir ... der meister und der rat zu S. thun kund ... das wir ... durch unsere geordnete allmendherren junker A.Z. fünfzehnern und P.M. alten ratsbewandten ... verkauft haben ... ein allmendschlupf oder gässlin1604 Schmoller,StraßbTucherZft. 235Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf