Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsbewandte

Ratsbewandte

, m.

Mitglied eines Rates (V 3) 
  • die twe scheppenn vnnd radesbewantenn aber [haben] dat ampt vp den eidt, darmit sie der stadt verwant seindt, antonemmen
    1588 Crone,GildenCoesfeld 65
  • wir ... der meister und der rat zu S. thun kund ... das wir ... durch unsere geordnete allmendherren junker A.Z. fünfzehnern und P.M. alten ratsbewandten ... verkauft haben ... ein allmendschlupf oder gässlin
    1604 Schmoller,StraßbTucherZft. 235