Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratschatz

Bekräftigungsgabe, Schenkung urspr. an einen Rat (V 2) zum Verbleib in dessen Vermögen, auch Geschenk an ein Ratsmitglied (für seine Dienste) und an andere Empfänger, häufig als verdeckte Bestechung verboten