Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratschlag

Ratschlag

, m.

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I (Rats-)Versammlung, Beratung, Verhandlung, zu der ein Gremium zusammentritt
vgl. Rat (III)
  • auf sein [secretary] anzeigen [des Sachverhalts] sol der rathschlag obgemelter ordnung angefangen ... werden
    1525 AmbergKzlO. 29
  • soll in raͧtslegen umb schwer sachen gehandelt werden
    1526 BernStR. VII 1 S. 626
  • [pergrichters ayd] was auch in ratschlegen und gericht-sachen gehandelt wirdet, dasselb [soll er] in gehaim halten
    1532 SalzbBergO.(Lori) 201
  • nha besprake unnd geholdene rathslage 
    1532 Waitz,Wullenw. II 424
  • das ein jeder [in der Ratssitzung] seins gesprechs vnd gutdunckens gehört vnd darnach ein jeder bis zum end des gantzen rathschlags die andern auch zu hören still und verschwigen sey, bis das die vota ... ergangen seindt
    1540 JenaStO. Art. 9
  • [jeder Bürger soll schwören] keynerley heymblich ratschleg oder versamlung fürzenemen on eins schultheissn vnd der raͤthn gunst
    1557 BremgartenStR. 105
  • ein secretarius des ehegerichts soll ... beschlusse der ratschlege in sein prothocoll aufzeichnen
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 291
  • das ist des ganzen radtschlag willen und mainung
    1570 Steiermark/ÖW. VI 157
  • so erheischt die noitturft ... die folgende artickel in ferrer ratsclag zu zehen
    1572 BuchWeinsberg II 247
  • [Eid des Kanzleisekretärs] die gehaltene radtschlege und was ein jeder votirt ... niemandt ... [zu] offenbaren
    MünsterKzlO.(1574) 256
  • ordentlige vortzeichnünge etlicher gehaltener radtschlege 
    1583/92 Arnecke,HildeshStadtschr. 99
II
Beschluss eines Ratsgremiums oder Gerichts, auch das darüber in einer Kanzlei gefertigte Schriftstück oder das Rubrum, der Auszug aus einem Register (Beleg 1781); satter Ratschlag reifliche Überlegung; offen zu Bed. III 
  • [bei den Ratssitzungen sind] zwen secretari, einer der solich hendel liset und der ander der die ratsläg darauf schreibt
    1498 Fellner-Kretschmayr II 8
  • es ist der von W. rateschlagk vnd wollen das auch hinfür haltenn
    15. Jh.? ZWirtFrk. 2, 2 (1851) 66
  • [Richtereid: schwöre ich] die gehaim ratschleg vnnd vrtailen ... nyemants one recht zů offen
    Layensp. 1509 A 2v
  • durch gemeinen ratschlag der stende jn Slesien beraten, beschlossen vnd besigelt
    1509/16 GörlitzRatsAnn. I/II 234
  • so haben wir auch mit rath churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnde deßhalben ein rathschlag ... stellen lassen
    1521 RAbsch. II 207
  • sollen solche ire [der zehen vorsteher] ratschlege in ufrichtiger treuer geheime gehalten ... werden
    1523 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 600
  • soll den andern räthen zugespochen werden, ob inen der eröffnet vnd einhellig rathschlag gefallen oder irer einer etwas besseres darzureden woll, vnd so sich dan der rathschlag spalten soll, darauf ein vmbfrag eruolgen, vnd alsdan ein jeder seinen rathschlag one vmbstendt forderlich beschließen
    1525 AmbergKzlO. 21
  • keiner der räth [soll] im rathschlag umgangen oder überhupft werden, es were dan in einem gemeinen vnd geringschezigen handel
    1525 AmbergKzlO. 21
  • der ratschlag und furstlicher abschied, von unserm gnedigen herrn marggraf Casimirn auf gedachten landtag eroffet
    1525 ArchUFrk. 36 (1893) 51
  • das solchem irem ratschlag, vorhaben und beschluss volg geschech
    1525 ArchUFrk. 36 (1893) 72
  • ratslage und gudemeinunge eines ersamen rades up de geforderde ordinancie van allerlei geistlicker lenware
    1525 Estland/Sehling,EvKO. V 41
  • soll hinfur keiner vnser räth dem andern in sein red vnd rathschlag greiffen ... sich auch mit im in kein disputation vnd krieg vor dem rathsbeschluß ... einlassen
    1525 AmbergKzlO. 43
  • ain jeder vnser secretari, rath oder anderer schreiber soll sich alle jar zu dem neuen jarstag ein ratbuch oder manual machen, darein er all sachen, handlung vnd rathschlag, die im beuollen, vleissig vnd ordenlich aufschreiben
    1525 AmbergKzlO. 47
  • soll kainer partei kain abschied oder antwort geben werden, der canzler hab die ratschleg dan vor besehen
    1526 Fellner-Kretschmayr II 94
  • ain ratschlag oder guet bedunckhen, so die gewerkhen ... beschlossen ... haben
    1526 MittSalzbLk. 27 (1887) 329
  • die sachen nit mit yl, sonders satten ratschlegen wol ze erwegen
    1531 SchweizId. IX 1425
  • soll vnnser canntzler ... sambt vnnserm hofmaister oder stathallter vnnd reten darüber sitzen, die ersehen, beratschlagen vnnd ermessen, was wir in yeder sachn fueg oder recht haben oder nit, ... vnnd die ratschleg bej den sachen helffen verzaichnen
    1559 ZweibrückenKanzlO. 183
  • unsere secretarien ... sollen ... die [im Reichshofrat] ergangne ratschleg und beschluss in ire sondere ratspuecher oder protocolla ... verzaichnen
    1559 Fellner-Kretschmayr II 294
  • dass wir ein satten radtschlag mit einandern tüegind
    1572 SchweizId. IX 241
  • eß soll auch ein secretarius oder concipist ... die hendell leßen, die rathschläge einnehmen und darnach in formb und schrifft bringen
    1573 Weimar/ArchivarHistoriker 441
  • [kraft eines] vor unserm großen rhat ergangnen rhatschlags 
    1583 BernStR. VII 1 S. 670
  • dass ein jeder der räten solle an ratstagen umb 7 uren uff dem rathus erschynen, und wellicher sümig were, also dass er by dem ersten ratschlag nit were ... der sol ... gestraft werden
    1594 SchweizId. IX 242
  • wo auch von ainem im rath zu zeiten ain pesres angezaigt, dann hievor durch unser ainen gerathschlagt und betracht were, so mag durch denselben vor beschließung des ratschlags die erste mainung woll geändert werden
    1596 Innviertel/ÖW. XV 5
  • daß fuͤrterhin alle ... einkommende rathschlaͤge bey den actis, und verwahrung der land-gerichts-schreiber jedes orts ... behalten werden
    1607 Bürckhle,Proz. I 388
  • daß die reuision in allen faͤllen ... statt habe, ausser ... von gemeinen rathschlaͤgen, verfahrungs-bescheiden, wie auch verlaͤssen und gemeinen interlocutori-abschieden
    1655 CAustr. III 154
  • meiner gn. hh. der xiii [Ratsmänner] rhatschlag wegen des schultheissen-ambts zu L. ist eröffnet
    1658 BaselRQ. II 181 Anm. 2
  • was ... die rechnherren guetfinden und in ein ratschlag fassindt, dessen söllen sy mein gn. herrn berichten
    1691 SchweizId. IX 242
  • [schreibtax] von ainen rathschlag 1 ß
    17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 199
  • es solle auch ... das stadtprotokoll dem herrn hauptmann vorgelegt werden, um zu durchsehen und zu observieren ob alle befehle, rathschläg und schluß ... eingetragen
    1715 Steiermark/ÖW. VI 254
  • wenn von seite des beklagten mehrere streitgenossen sind, soll die erste verordnung samt der schrift und deren beylagen jenem, welcher der erste in selber benannt ist, den übrigen ein rathschlag davon (das ist die rubrik mit der ergangenen verordnung) zugestellet werden
    1781 ÖstAGO. § 386
  • [bauervoigts-eydt] da ich auch wuͤste und erfahren solte, das verbothene rathschlaͤge und consilia geschmiedet
    oJ. Seestern-Pauly 142
III fachliche Auskunft, (Rechts-)Gutachten, Vorschlag, Empfehlung, Einschätzung, Meinung; offen zu Bed. II 
  • hat unser her von Speyr seinen ratslag doruff gesaczt, das kayserlich furnemen sej loblich und der cristenheit ein grosse notturfft
    1407 FRAustr. 46 S. 129
  • moͤgen vnser weltliche rete ... jren ratslagk, was mit der gestelten kuntschafft rechtlich bewyesen vnd darauff zu erkennen sey, verslossen mitschicken
    1507 BambHGO. Art. 85
  • wir ordnen ..., daß ein jeder gelobter rath auf vnsers hofmeisters, statthalters vnd canzlers anfrag sein rathschlag vnd gutbedunken nach seinem besten verstandt mit vleiß, lautern vnd verstendigen worten, on ainicherlei vmbschweif oder erzelung herkommens des handels, oder was geschriftlich oder mundlich in rath [Bed. V 1] gebracht, darzu sitlich, on allen neid oder zorn, vnd allein was zu dem handel vnd grundt der sachen dienstlich, mit anzeigung verstendiger gegrundter vnd erbarer vrsachen, warumb er zu solchem rathschlag bewegt, souil möglich vnd zum kurzesten lengerung zu vermeiden, entdecken vnd anzeigen soll
    1525 AmbergKzlO. 42f.
  • so ain ieder landschreiber die gerichtshändl und der partheien schriften und einlegen aus not mer und öfter dann ain beisitzer uberlesen ... mueß, ... ist nit unnot ie zu zeiten von underrichtung wegen der schriften sein gutbedunkhen und ratschlag zu hören
    1528 ZeigerLRb. 50f.
  • wann aber der handel wichtig oder irrig, also daß sie [Richter] zu urtailen nit bericht weren, so mügen sie ... darüber rath suchen, aber bei iren aiden ainich urtail on eehaft ursachen nit schieben noch um ratschlag ausschicken
    1539 Wolff,GerichtsverfHochstAugsb. 341
  • nun sein aber ... zum sechsten die ratschleg der gelerten zů Rhom auch für das gemain recht angenommen ... aber diser zeit gelten die ratschleg der gelerten mer nit, dann so vil mit rechtlichen satzungen vnd vernünfftigen gůten vrsachen darthůn moͤgen
    1546 Perneder,Inst.(1546) 5r
  • die antwurter wolten den klaͤgern eigens willens goͤnnen, das sie rhatschleg einlegen moͤchten
    1574 Frey,Pract. 518
  • [ihr sollt] euern ratschlag und bedencken jederzeit ... nach euerm besten verstandt ... meinen
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 502
  • wierdet albeg durch ain stattrichter, wann er in furfallenden gerichtlichen hanndln aines guettbedungkhenns oder rattslags notturftig, erstlichen der herr burgermaister vnnd dann ain yeder rattsverwandter befragt
    16. Jh. BeitrSteirG. 17 (1880) 101
  • daß dieser rathschlag den geschriebenen keyßerlichen rechten gemäß, bekhenen wür dechan und doctores der juristen facultät
    1618 Schindler,VerbrFreib. 13
  • die vormundschaftsbeystaͤnder ... werden vom hauptvormunde selbst als seine raͤthe und untergebene bedienten angenommen, und unterstuͤzen ihn mit ihren rathschlaͤgen 
    1785 Fischer,KamPolR. I 236
  • kaufmaͤnnische empfehlungen und rathschlaͤge (mandatum consilii, commendatio) haben an sich uͤberall keine verbindliche kraft. ein jeder soll nach den gesetzen selbst pruͤfen, ob ein rath ihm nuͤtze, ehe er ihn befolgt
    1828 Pöhls,HR. I 205
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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