Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratschoß
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, n.
städtische Steuer auf Haus- und Grundbesitz, eine Vermögenssteuer
- [es sollen] die gemeine schoͤsse vor sich, und die rath- oder buͤrger-schoͤsse auf eine sondere zeit im jahr eingenommen werden1571 CCMarch. IV 3 Sp. 6Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin