Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsdiener

Ratsdiener

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Bediensteter, meist niederen Ranges, bei einem städtischen oder sonstigen Rat
  • [durch den Rat ausgesprochene Strafe:] ßo das Th.K. ii jar langk beyde radtsdyner mit schuen vor yre person allein nach aller notdurfft sall ... vorsorgen
    1520 LübbStB. 160
  • so wir [König] mit unser canzlei über land reisen, soll der ... rathsdiener, oder wer darzu verordnet wirt, auf ... canzleitruchen und behaltnussen fleissig guet aufsehen haben
    1528 Fellner-Kretschmayr II 245
  • [Übschr.:] rathdiener oder fronbottens aid ... das ihr ... alles anders thuen und lassen wollet, was einen rathdiener ambts halber obligt
    1610 Innviertel/ÖW. XV 101
  • blaimbbsuech, auch grenz- und marchbesichtung ... so ain burgermaister dem dorfmaister drei oder vier tag zuvor durch den ratsdiener andeiten lasst
    1648 Tirol/ÖW. V 46
  • so ein feuer aufgehet, und sturm geschlagen wird, soll der regierende burgemeister sich benebst dem stadtschreiber, und zwey jungherren ... mit den dreyen rathsdienern auf das rathhauß verfuͤgen
    1661 VerordnAnhDessau I 83
  • laufende ausgaben ... rat- und gerichtsdienern 10 rthlr 58 stbr.
    1698 IserlohnUB. 227
  • darauf der chur-burgermeister das chur-register mit seinem petschafft besiegelt vnd denen anderen herren burgermeisteren durch den rathsdiener überschicket
    17. Jh. Siegl,Eger 16
  • ist ein raths-diener dabey [tortur], demselben 3 gr.
    1710 VerordnAnhDessau I 19
  • die rathsdiener sollen zu solcher [Feuers-] zeit zu rathhause, ohne davon wegzugehen, aufwarten
    1755 AltenburgSamml. II 77
  • der 2te rathsdiener, so lange der jetzige caͤmmereydiener dieses nicht versehen kann, die execution verrichtet [in Aschersleben]
    1755 HistBeitrPreuß. II 471
  • [nach dem Urteil] habe pannrichter ... durch den rathsdiener den scharfrichter in das plenum kommen lassen
    1757 Leiser,Strafgerichtsb. 248
  • die magistrate und teutschen gerichte muͤssen den [franzoͤsischen] kolonien mit ihren rathsdienern, viertelsknechten und gefaͤngnißen im nothfalle an die hand gehen
    1785 Fischer,KamPolR. I 385
  • ohne landesherrliche bestaͤtigung ernennt der magistrat die unterbedienten, als stadtdiener, rathsdiener, ausreuter, stadtboten, gerichtsdiener, stadtknechte, viertelsknechte, die er zur ausrichtung und vollstreckung seiner befehle gebraucht
    1785 Fischer,KamPolR. I 652
  • die untergeordnete beamte, als der kanzleischreiber, rathsdiener ... und übrige städtische bedienste, sind nach mehrheit der stimmen von dem ... magistrat zu ernennen und zu verpflichten
    1786 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 450
  • nur vom gemeinen hand- und gehenden stadtdienste ... sind befreiet: 1. die rathsdiener; 2. hospitalsvorsteher
    1788 Thomas,FuldPrR. I 366
  • jene appellationsgerichte, welche nur einen kreis zu ihrem bezirke erhalten, bestehen aus 1 praͤsidenten, 1 director, 8 raͤthen, 2 secretaͤren, 1 expeditor, 2 registratoren, welche auch im noͤthigen falle zu secretaͤrsdiensten zu gebrauchen sind, 4 kanzellisten, 1 rathsdiener, 2 boten
    1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 106
  • die raths- und gerichts-diener, und andere niedere orts-polizei-aemter bestellt der stadtrath oder das gericht
    1809 SammlBadStBl. I 116
  • auch haben die magistraͤte die annahme und verabschiedung der gemeinde-diener, als rathsdiener, nachtwaͤchter, hirten und anderer personen ... zu besorgen
    1823 GesAnhBernb. III 541
unter Ausschluss der Schreibform(en):