Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratseinnehmer

Ratseinnehmer

, m.

Amtsträger, der mit der Einnahme und Verwaltung städtischer Einkünfte beauftragt ist
vgl. Ratsbeamte
  • bürgerschaft ... bittet verhör mit dem ambtschreiber und den rathseinnehmern daselbst
    1662 ProtBrandenbGehR. VI 578
  • [personensteuer:] raths-einnehmer, extraordinarii zu Leipzig 1 thl.
    1767 CAug. Forts. I 2 Sp. 779