Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratseinunger
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Ratsdienst
Ratding
Ratsdirektorium
Ratsdörnze
Rate
Ratseid
Ratseinnehmer
Ratseinunger
, m.
auch -einiger
Mitglied eines städtischen Gerichts über Injurienhändel usw., auch in anderen Funktionen
Mitglied eines städtischen Gerichts über Injurienhändel usw., auch in anderen Funktionen
vgl.
Einunger (I),
Ratsgericht
- vor 1492 SchwäbWB. V 161
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- e.e. rath alle burger ... erinnert haben will, daß sie ... da solches [Abmahnung durch Mitbürger wegen Gotteslästerung] nicht statt haben wollt, alsdann einem buͤrgermeister oder raths einiger anzeigen sollen1650 NördlingenStat. 204Faksimile (ca. 181 KB)
- so baldt die pfleger von einen e. rath bestetigt, solle denselben also gleich von den geschwornen raths eymungern [!] dieser nechstfolgende eydt voerstaͤndlich vorgelesen, und von ihnen ... geleistet werden1650 NördlingenStat. 235Faksimile (ca. 181 KB)
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Ratsentscheid
Rater
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