Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratseinunger

Ratseinunger

, m.

auch -einiger 
Mitglied eines städtischen Gerichts über Injurienhändel usw., auch in anderen Funktionen
  • vor 1492 SchwäbWB. V 161
  • e.e. rath alle burger ... erinnert haben will, daß sie ... da solches [Abmahnung durch Mitbürger wegen Gotteslästerung] nicht statt haben wollt, alsdann einem buͤrgermeister oder raths einiger anzeigen sollen
    1650 NördlingenStat. 204
  • so baldt die pfleger von einen e. rath bestetigt, solle denselben also gleich von den geschwornen raths eymungern [!] dieser nechstfolgende eydt voerstaͤndlich vorgelesen, und von ihnen ... geleistet werden
    1650 NördlingenStat. 235