Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratserholung

Ratserholung

, f.

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(rechtlich gebotene) Einholung eines Ratschlages (III) 
  • so hette e.g. ich zwar alßbalt sönlichen wiederumb beandtworten sollen, wan nicht der sachen wichtigkeit und die schwere verandtwortung, so darauff hafftet, mich davohn abgeschrecket und bis zu ferner rathserholung und, was die tegliche occasiones an die handt geben können, in suspenso gehalten
    1608 ActaBrandenb. III 360
  • deswegen muss auch selbe eine von den inneren hofstellen verschiedene ... organisation überkommen, damit sie ihrem vorsteher in allen vorkommenden angelegenheiten, es sey zur rathserholung oder zur ausführung die dienlichste hilfe leiste
    1801 Kretschmayr-Walter V 296
  • die schoͤpfung der urtheile soll von unsern gerichten ... niemals mehr durch einholung des raths der juristischen facultaͤten oder auswaͤrtigen rechtsgelehrten geschehen, indem unsere untere obrigkeiten in denen faͤllen, die ihnen zweifelhaft duͤnkten, lediglich an die ihnen vorgesetzte hofgerichte sich zu wenden haben: diese selbst aber so besetzt sind, daß es dabei weiterer rechtsgelehrter raths-erholung nie bedarf
    1803 SammlBadStBl. I 1339