Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratserkenntnis

Ratserkenntnis

, f.

Urteilsspruch eines (städtischen) Rates (V 2) 
  • [Übschr.:] rhatserkandtnus zů gunst der landtschaft N. wegen anlag der bergen und guͤteren
    1620 Niedersimmental 103
  • [Ermahnung der Parteien zur gütlichen Einigung:] nachdem vnd aber by der einten vnd anderen partey zu zeiten nüt erheblich, indeme sie von den rathserkantnußen, so die partheyen hinderucks einanderen vff dero glimpf vnd fürgeben in die hand bringend, wichen wollen, da dann abermahlen mit lauffen ein gnädige oberkeit vnvffhörlich gemolestiert [wird]
    1645 ArgauLsch. I 316
  • mag dann das vsser gericht, vngehindert der rhats erkanntnus, syn vrtheil geben nach dem das recht eruordern würd
    1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. I Art. 19
  • zuemal dardurch dißer wohlbedächtlichen rathserkandtnuß nichts zuegegen gehandelt werden solle
    1654 SchlettstStR. 524
  • herr Jacop Stupanus, der tuchman ... soll lauth meiner g.h. ratserkhandnuß hiermit vor ein zunfftbruder eingeschrieben sein
    1688 Koelner,BaselSchlüssel 424
  • eine rathserkandtnuß dahien ergangen ist, daß
    1705 BaselRQ. I 2 S. 658
  • in der in der schafhausischen gerichts-ordn. enthaltnen raths-erkantnuß vom 22. septemb. 1648
    1730 Leu,EidgR. III 25
  • diese rathserkantniss werdet ihr auch in das doppel landschaftsbuch eürer kirchgemeinde einschreiben lassen
    1818 Niedersimmental 242