Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsgeheimnis

Ratsgeheimnis

, n.


I nicht für die öffentliche Kenntnis bestimmte Angelegenheit eines Rates (V) 
  • alle raths- und andere geheimnuß, so ihr [Verwalter und dessen Gehilfen] in oder außerhalb raths mit lesen, hören oder sonst erfahren ... [sollt ihr] biß in euer ende verschweigen
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 502
  • offenbahrung derer rahts-geheimnisse 
    1720 Moser,JustizVerf. I 800
  • rathsglieder ... wenn sie sich unterfangen wuͤrden, wider ihren getanen eyd die raths- oder amtsgeheimnißen zu offenbaren
    1769 CCTher. 66 § 1
II Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Ratsangelegenheiten
  • Johann Marquart Ernesto ausserhalb der rahtsgeheimniß nicht verpflicht
    1663 Meichsner,Dec. II 1 S. 362
  • [die Mitglieder des Rates sollen] das rathsgeheimnuß bey straf der alsbald würcklicher cassation heilig zu halten beflissen seyn
    1756 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 426