Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsgeheimnis
Artikel davor:
Ratsgebietiger
Ratsgebühr
Ratgebung
Ratgebürger
Ratsgedeputierte
Ratgedinge
Ratsgefälle
Ratsgehalt
Ratsgeheim
Ratsgeheimde
Ratsgeheimnis
, n.
I
nicht für die öffentliche Kenntnis bestimmte Angelegenheit eines Rates (V)
bdv.:
Ratsgeheim,
Ratsgeheimde
- alle raths- und andere geheimnuß, so ihr [Verwalter und dessen Gehilfen] in oder außerhalb raths mit lesen, hören oder sonst erfahren ... [sollt ihr] biß in euer ende verschweigen1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 502Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- offenbahrung derer rahts-geheimnisse1720 Moser,JustizVerf. I 800Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- rathsglieder ... wenn sie sich unterfangen wuͤrden, wider ihren getanen eyd die raths- oder amtsgeheimnißen zu offenbaren1769 CCTher. 66 § 1Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
II
Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Ratsangelegenheiten
vgl.
Ratsweise (II)
- Johann Marquart Ernesto ausserhalb der rahtsgeheimniß nicht verpflicht1663 Meichsner,Dec. II 1 S. 362
- [die Mitglieder des Rates sollen] das rathsgeheimnuß bey straf der alsbald würcklicher cassation heilig zu halten beflissen seyn1756 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 426Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"