Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsglied

Ratsglied

, n.

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I wie Ratverwandte 
  • weilen die burgerschafft sr. gnd. die benennung der raths-glieder anheim gestellt
    1663 Struve,PfälzKHist. 664
  • die beyden stellen in der teütschen appellation cammer, so außert dem praesidé von zweyen rahtsglideren bekleidet gewesen
    1693 BernStR. VII 1 S. 631
  • wie allen und jeden rahtsgliedern ... oblieget, der stadt bestes auf alle ersinnliche weyse zu suchen, derselben schaden und nachtheil ... zu verhüten
    1718 HammStR. 54
  • sollen ... nebst den marktrichter noch fünf rathsfreund und ain gemain vorgeher auß der burgerschaft erküsen und mit dennen selben ain vollkomenes marktgericht von sechs rathsglidern besezet ... werden
    1733 OÖsterr./ÖW. XII 340
  • ein zeitlicher unterschultheyß ist vom stattrhat und burgermeister, auch gantzer burgerschafft ... aus den rhatsgliederen zu erwehlen
    1737 PfälzW. II 567
  • so solten dise äussere rathsgliedere zu behöriger zeit erscheinen und ihre vota ... abgeben
    1756 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 426
  • rathsglieder ... wenn sie sich unterfangen wuͤrden, wider ihren getanen eyd die raths- oder amtsgeheimnißen zu offenbaren
    1769 CCTher. 66 § 1
  • maßen nirgends die emolumenten der rathsglieder so gering seyn koͤnnen, als zu Gengenbach, woselbst das fixum vor den rathssitz eines zwoͤlfers quartaliter 10. fl. ... ausmacht
    1769 Cramer,Neb. 87 S. 9
  • bey jedem gewerke befindet sich ein rathsglied, der zunftherr, gildeherr, morgensprachsherr genennet wird
    1785 Fischer,KamPolR. I 597
  • jene heisen rathspersonen, rathsglieder, rathsverwandten, rathsheren, rathmaͤnner, senatoren. ihnen koͤmmt die ausuͤbung aller magistratischen gerechtsame zu
    1785 Fischer,KamPolR. I 645
  • wenn eine außerordentliche untersuchung ... uͤber die stadtrechnung angestellt wird, so ist der rechnungsfuͤhrer, der zugleich rathsglied ist, nicht eher von den rathssizungen auszuschließen, bis die untersuchung geendigt ist
    1785 Fischer,KamPolR. I 628
  • das waisengericht bestehet aus zwey rathsgliedern, welche gemeiniglich die beyden aͤltesten beysitzer des niedergerichts sind und einem sekretaͤr
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 94
  • der fuldische stadtmagistrat bestehet aus zwoͤlf senatoren, rathsgliedern oder sogenannten rathsherren nebst einem sindicus
    1788 Thomas,FuldPrR. I 134
  • frey von der auswahl zu persoͤnlichen kriegsdiensten sind ... die soͤhne der staͤdte-vorsteher und raths-glieder 
    1808 BadKriegspflicht. 5
  • die stadtraͤthe oder ortsgerichte werden durch den zusammentritt der rathsglieder oder gerichtsmaͤnner mit dem vorgesetzten und gemeinds-verrechner gebildet
    1809 SammlBadStBl. I 115
  • gemeindepfleger ... sind ... aus der zahl der lebenslaͤnglichen rathsglieder zu waͤhlen
    1831 Mohl,WürtStR. II 148
  • das rathsprotocoll muß von allen anwesenden rathsgliedern unterschrieben werden
    1831 Baden/Pölitz,Verf. I 1 S. 520
II
Mitglied im Kantonsrat (A) 
  • oberkheitliche rathßglieder vnd beamtete von Schweytz
    1727 SchwyzLB. 113
  • der landrath besteht aus den von der landsgemeinde gewählten vorgesetzten und aus fünfundsechszig von den pfarrgemeinden gewählten rathsgliedern 
    1816 HdbSchweizStaatsR. 265
unter Ausschluss der Schreibform(en):