Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsherrenamt

Ratsherrenamt

, n.

Amt, Posten, Stelle eines Ratsherrn (I) 
  • [der Stadtschreiber wurde] des rathherrn-ambts entfreiet, daß er des stadtschreiber dienstes desto flüssiger abwarten möchte
    um 1600? ZMarienwerder 67 (1932) 12
  • sobald am h. oster-abend der rath aufstehet, so hat aller raths-herren-amt ... ein ende, und sie werden privat-personen
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1005
unter Ausschluss der Schreibform(en):