Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratshut

Ratshut

, f.

Abteilung der Bürgerwehr einer Stadt
  • [man solle] alle nacht zwo, drey oder vier ratshueten ... dern iede mit acht burgeren besetzt und dieselben mit iren harnischen, banzern und handgewehren ... gerüst ... sein sollen, gen lassen und denselben, auch den scharwechtern, bevohlen werden, ire wach [nachtwach] getreulich und fleiszig zuversehen
    1576 Eheberg,StraßbVG. 615