Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratskämmerer

Ratskämmerer

, m.

idR. vom städtischen Rat (V 2) beauftragter Bediensteter, mit vielfältigem Aufgabengebiet, insb. im Finanzbereich
  • [hat] H.M. rathscamerer, der Odischen vorgehalten, sie sej von dißer A.S. vorruckter zeit beclagt
    1575 ZHarz 5 (1872) 86
  • das ein jeder seine zu kauff vnd wechselhabende stuͤck, bey dem regierenden buͤrgermeister vnd verordenten rathscaͤmmerer, in der stadt ... fuͤrbringe
    1598 CCMarch. IV 1 Sp. 1183
  • niemand sol auch des aehren leßens sich gelüsten laßen, er habe dan den zeitigen raths cämmerern seine dürfftigkeit beigebracht und ein zeichen erhalten
    1661 IserlohnUB. 184
  • [bei einem Feuer] sollen ... drey wasserzieher ... wechselweise ziehen ... und nicht ehe davon gehen, bey straffe eines thalers, bis das feuer gelescht, worzu sie durch den anderen raths-caͤmmerer, so in der ordnung folget, fleißig anzutreiben seyn
    1661 VerordnAnhDessau I 83
  • thättings puncta des ... gehaimben rath cammerers und obristen hofmarschallens
    1667 OÖsterr./ÖW. XII 344
  • [von extra-ordinair-steuern] raths-caͤmmerer, wie ein rathsherr
    1747 CAug. Forts. I 2 Sp. 484
  • daß ... die rathskämmrer, wenn deren kassen von denen steuerräthen visitiret worden, sich hinter die administration derer piorum corporum ... verstecket [haben]
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 231
  • der rathscaͤmmerer erscheinet ebenfalls sogleich zu rathhause und verbleibet daselbst bis das feuer gedaͤmpfet
    1755 AltenburgSamml. II 76
unter Ausschluss der Schreibform(en):