Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratskeller

Ratskeller

, m.

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Keller im Rathaus (I) zur Vorratshaltung und zum Ausschank von städtischem Wein und Bier, dann auch als Bezeichnung für Trinkstuben, die nur das vom städtischen Rat (V 2) gelieferte Getränk ausschenken durften
  • alse nu de genanten van H. sulven in oreme radeszkeller unde anderen husen vor sek frommet ber tappen laten
    1467 HildeshUB. VII 356
  • wir wöllen auch, das alle rathskeller und schenkheuser ... im sommer umb zehen uhr ... zugeschlossen halten
    1556 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 229
  • von ... bestellung des rathskellers 
    SaalfeldStat.(1558) 141
  • wart im rade ... vertragen, den raitzkeller zu scleissen und kein raitzeichen oder raitzkirfer mehe zu geben, bis sich ein rait druff bedacht und den raitzkeller wolreformeirt het
    1591 BuchWeinsberg IV 137
  • daß des abends, so bald die trommel geschlagen ... in keinem schenck-hause, es sey in denen raths- oder privat-kellern ... einiger wein ... gezapffet ... werden [soll]
    1636 CCMarch. V 2 Sp. 634
  • von diesem impost aber auf die frembde biere ... bleiben ... in den staͤdten die rahts- und stadtkeller ... befreyet
    1664 CCMarch. IV 4 Sp. 91
  • so muß der 4te senator zum oͤfftern ... den rathskeller und uͤbrige wirtshaͤuser fleißig visitiren
    1755 HistBeitrPreuß. II 479
  • es haben sich aber diese aufseher wegen des bieraufschreibens im rathskeller weder eines vorzuges, noch parteilichkeit noch auch ausser einem maaße versuchbieres, welches jeder person zustehet, einer hoͤheren gebuͤhranfoderung zu erfreuen
    1788 Thomas,FuldPrR. I 164
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