Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsläuten

Ratsläuten

, n.

Glockenschläge als Einberufungszeichen zu offiziellen Terminen der Ratsherren (I) 
  • dem herrn stadtrichter soll bey seinen pflichten befohlen seyn, wann die herren vom rath in dem anfang des gerichts, um das rathslaͤuten ... nicht erscheinen, daß er solches dem herrn burgermeister ... ansagen ... solle
    1617 Lahner,Samml. 28
unter Ausschluss der Schreibform(en):