Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratslehen

Ratslehen

, n.

Pfründenstiftung, für die der Rat (V 2) das Besetzungs- und Absetzungsrecht hat
Sachhinweis: Schultze,StadtgemRef. 16
  • Wolfgangscapell ist rathslehen. es hat auch ein radt die capelle ... vor der stadt Gera, ... durch forige zusage ihrer gnedigenn herschafft zu leyhenn
    GeraStR. 1487 222