Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsmittel

Ratsmittel

, n.

Ratskollegium
  • ain richter ... hat nit fueg, yemanndts aus des rattsmittl oder annder burgerschafften in das gerichtshauss zu sich zuerfordern
    1543 BeitrSteirG. 17 (1880) 101 [ein Wort?]
  • ihr majest. ... sich in sachen uͤber die von unterschiedlichen raths-mitteln eingenommene bericht und gutachten, mit allergnaͤdigster bewilligung resolvirt
    1637 CAustr. I 254
  • eure ... befelch, daß wier uf den ... landtag ... ezliche mit ... vollmacht auß unserm rathsmittel ... abordtnen sollen
    1638 Bachmann,BambLst. 286
  • daß man dazu nehme zwei ... ehrbare leute ... insonderheit in den städten aus rathsmittel 
    1646 ProtBrandenbGehR. III 446
  • [Reichshofratsordnung:] da ... unser ordinar-praͤsident ... nicht persoͤnlich zur stelle ... so soll obermeldtes directorium der nechste ... im rathsmittel vom herrnstand anfahend ... bis zu des ordinarii praͤsidenten ... herwiederkunfft fuͤhren
    1654 RepRecht XII 67
  • zu deren [Gelder für Stiftungen] erhebungen ... wie auch zu gottes-hauß und siechen-vorsteher, jederzeit fromme ... haabseelige leuthe aus des raths-mittel genommen ... werden
    1676 HessSamml. III 81 [ein Wort?]
  • bey entstehung einer feuers-brunst, so viel nur immer moͤglich, theils aus ihren raths-mittlen, so wohl auch von der schranen, und deß aussern rath, vornemlich die mit pferden versehen, sich darbey neben ober-cammern und unter-cammern befinden, und allen fleiß haben, und bestellung thun, damit mit zufuͤhrung aus gemeiner stadt zeughauß allerhand instrumenten, als auch eilende fortbringung deß wassers, das geringeste nit verabsaumet, sondern solcher fleiß erzeigt werde, worbey das feuer zeitlich gedaͤmpffet, und aller grosser schaden verhuͤtet werden moͤge.
    1688 CAustr. I 332
  • innere und aüsseres rathsmittel 
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 474
  • zuordnung guter ... leute aus dem raths-mittel 
    1738 Moser,StaatsR. II 437
unter Ausschluss der Schreibform(en):