Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsperson

Ratsperson

, f.

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wie Ratsherr (I) 
  • unser heren rychter, dede up unsem rathuse myt twen dynckplychten radespersonen in dem rychtestole ... scal rychten
    1. Hälfte 15. Jh. Stadthagen 68
  • auß obgenanten vierteln und handwerken hat man ... rathspersonen gewehlt
    1510 MittErfurt 32 (1911) 16 Anm. 32
  • das ... zwolff zu raths und gerichts personen ... ausser der burgerschaft nun hinfuro genomen ... werden
    1528 Krautheim 199
  • eine iewelike schole ... bestellen und regeren de veer radespersonen mit den 4 kerckvedern des carspels, dar de schole inne is
    1531 Lübeck/Sehling,EvKO. V 346
  • das niemands messer und reuting bei sich trage, er sei burger, student oder baur, niemands dan meins g. h. diener und ratsperson usgenomen
    1538 MarburgRQ. I 319
  • wenneer nu de richter sik ersten settet, so behöret eme den ersten dach nene saken intonemende, wente van personen, de letmate des sittenden rades sin, denn de erste dach unde vorgank horet den radespersonen, de ander dage den gemenen ridderschop
    1539 Bunge,Rbb. 214
  • commissio an etliche ratspersonen ... uber die burge der schulde halben
    1539 PommVis. I 129
  • eth mach nemandes ein beständig testament ... vprichten, eth geschehe denn in jegenwurt tweier rades-personen vnde veer ander gloffwerdiger lude
    1541 SammlVerordnHannov. II 247
  • wan ein solliche rhatsperson soll erwellt werden, so soll ein rhat versamlet werden und darum rhat geschlagen werden
    1548 AnnNassau 57 (1937) 188
  • wieviel rhatspersonen in den rhat gehen sollen ... das uss der gemeindt 12 schöffen gekorn solen werden, alle gerichtshandlungen zu handlen und das gericht zu L. hanthaben, und sollen alwegen 12 uss der gemein L. gehen bey die 12 scheffen umb der stadt nuz
    1548 AnnNassau 57 (1937) 191
  • mit den hausbeckern, damit man die in forcht pringen mochte, sol unterstanden werden, das die ratspersonen, so zu backen tun, insgeheim meel und brot wigen lassen, und alsdan im rate anzeigen, wie es iedem ergangen
    1550 MarburgRQ. I 369
  • rathzeit. alle freitag ... sollen richter und rathspersonen sommerszeiten umb siben uhr zu morgenszeit in den verordneten gerichtshauß zusamen in rath gehen
    1551 OÖsterr./ÖW. XIV 504
  • die ratspersonen sollen hinfurter alle tage einer bei die bruckenarbeit gehen und mit zusehen, wie gearbeit werde, und solchs sol unter inen uf der reihe umbgehen
    1553 MarburgRQ. I 396
  • de superintendente ... neven den ver radespersonen und neven den twölf averolden, schollen ale jare de schole visiteren
    1556 Hamburg/Sehling,EvKO. V 555
  • [Übschr.:] von schmaͤheworten wieder den rath oder eine rathsperson, in raths-geschaͤften, auch verachtung des raths und gerichts
    1577/83 LünebRef. 776
  • de rhadspersonen nehmen in acht de saken und der partien vorbringen
    1582 GöttingenStat. 335
  • das sich ... alle rathspersonnen, gleich innere und außere ... ins grichtshauß stöllen, und alda in füerkomenden handlungen ierer ratspflicht nach ... zuverantworten wissen
    1587 OÖsterr./ÖW. XII 305
  • sollen herrn buͤrgermeistere und rathspersonen, so lange sie im rahts-stande seyn, ... von den stadtdienst befreyet seyn
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 145
  • doch sollen herrn buͤrgermeistere und rahtspersonen, so lange sie im rahts-stande seyn, sambt den jenigen so vor alters braͤuchlich und denen dieneren, so mit rahts-kleidung versehen, allein ihrer gewoͤhnlichen behausung halben, und nicht anders, von den stadtdienst befreyet seyn
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 145
  • zu raths personen sollen gottfuͤrchtige fromme maͤnner, die einer ehrlichen geburth, erbaren handels und wandels, eines bestaͤndigen alters, erfahren, und ziemlich wohlhabend seyn, nach muͤglichkeit aus der buͤrgerschafft, ohn alle partheiligkeit von dem rathe, wann eine stelle erledigt, innerhalb vier wochen erwehlet [werden], und uns jedesmahl zweene præsentiret, einen daraus zu confirmiren ... [vorgestellt] werden
    1599 LauenburgStR. I 5
  • ob nun gleich ... erwehnter neu bestettigter richter A.B. einer aus den sechs rathsperßohnen ist, so kan er doch deswegen, das er zun richterambt erwehlet, aus dem rathstule nicht gedrungen werden
    1601 BrandenbSchSt. II 321
  • wann der rath ... zu der ordentlichen wahl der rathspersonen schreiten wird
    1603/05 HambGO. I 1 Art. 3
  • aid der innern und eüssern rathspersohnen 
    1610 Innviertel/ÖW. XV 93
  • [die innern und eüssern rathspersonen dürfen nicht] die rath- oder gerichtschlüs, ehe dann die sonsten eröffnet, offenbaren
    1610 Innviertel/ÖW. XV 93
  • der täglich rhat als die ordenliche oberkeit der ganzen statt vnd lands mit der zahl der vierund zwanzig rhatspersonen 
    1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. I Art. 2
  • inmassen dann jährlich zwey examina anzustellen seyn, welchen sowohl die pastores als theils raths-personen, wie auch bürger, so studiret, ... mit beywohnen sollen
    1656 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 492
  • daß alle jahr die abgehende raths-personen ihre raths- und gemeinen rechnungen anhero [hertzog zu Sachsen] einsenden, und, ehe solches geschehen, ihre neue raths-wahlen nicht confirmiret werden sollen
    1659 CAug. I 1687
  • zur administration besagten leihhauses oder lombards werden von bürgermeister und rat ... allerlei pfande und materialien kundige ratspersonen, und zwar der eine zum cassirer und der andere zum registrator bestellet und beeidiget
    1731 Göttingen/QNPrivatR. II 2 S. 257
  • so sol neben denen daselbst wohnenden raͤthen auch eine raths persohn aus allen uͤbrigen gemeinden ... daselbsten sitzen und urtheilen helfen
    AppenzLB. 1733 S. 20
  • wenn beklagter erscheinet, und andere gerichts-angelegenheiten wollen nicht verstatten, daß diese kleinigkeiten in pleno verhoͤrt werden; so muͤssen 2 raths-personen deputiret werden, welche dem beklagten die klage vorlesen, ihn umstaͤndlich vernehmen, seine antwort und exceptiones ad protocollum nehmen
    1765 NCCPruss. III 1254
  • [Mitglied des Gerichts für bestimmte Strafsachen:] der stadt-richter, oder statt dessen eine andere, den richter-eyd auf sich habende raths-person 
    1770 CSax. I 987
  • jene heisen rathspersonen, rathsglieder, rathsverwandten, rathsheren, rathmaͤnner, senatoren. ihnen koͤmmt die ausuͤbung aller magistratischen gerechtsame zu
    1785 Fischer,KamPolR. I 645
  • die direktion uͤber dieß hospital fuͤhren zwey rathspersonen 
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 112
  • von den rathspersonen. ... sollen weder vater und sohn, noch schwiegervater und tochtermann, nicht minder bruͤder und schwaͤger so wenig im rathe zusammen aufgenommen werden, als auch von handwerkern oder einem gewerbe nicht uͤber 1 oder 2 personen im rathe sein sollen
    1788 Thomas,FuldPrR. I 155
  • wenn ein holzmeister unter den ratspersonen abgehet, haben iederzeit die canonici des stifts einen andern an seine statt im rat zu erwehlen
    oJ. Hunsrück/GrW. VI 489
  • [undat. Übs. e. lat. Urk. von 1293:] so dat de riddere unde de radespersonen to L., de dare to gekaren werden ... gantze vullenkommen gerichte, macht und gewalt hebben schullen einen muntemestere to settende
    oJ. LünebUB. I 112
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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