Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratspfandbrief

Ratspfandbrief

, m.

vor dem Hildesheimer Stadtrat beurkundete öffentliche Schuldverschreibung über ein Kreditgeschäft zwischen Hildesheimer Bürgern mit der Verpfändung von Liegenschaften oder anderen Gütern gegen eine jährliche Zinszahlung, die Grundlage eines zweiten Kreditsystems neben dem üblichen Hypothekensystem darstellt
  • wann dem glaubigern im rathspfande brieffe ein jaͤhrig zinß betaget, seine zahlung nicht erlangt und [er] nothhalber mit seiner verwahrung und brieffe klagen muß
    1598 Bescheid von Verwillkuͤhrung der offenen Rathspfandebrieffe (Hildesheim 1662) [5]
  • wann dann nun ein buͤrger dem andern (dann mit einem fremden ... der gleichen contract alhie unzulaͤssig und verboten) an seinem hause oder andern dingpflichtigen guͤtern uͤmb eine gewisse haupt- oder kauffsummen etliche gewisse jaͤhrliche guͤlten oder rente wieder kaufflich verkaufft, und dieselbe dem kauffern und glaubigern durch einen offenen rathspfandebrieff ... an solchem seinem dingpflichtigen gute versichern wil, so sollen beyde theile ... fuͤr der rathstuben erscheinen
    1662 Bescheid von Verwillkuͤhrung der offenen Rathspfandebrieffe (Hildesheim 1662) [3]
  • [Buchtitel:] disputatio iuridica inauguralis exhibens specimen differentiarum juris civilis communis & hildesiensis circa instrumenta hypothecarum publicarum, vulgo rahts-pfande-briefe, ... sub praesidio ... H. Zoll ... proponit J.H. Wissell ... Rintelii ... 1682
  • von verwillkührung der offenen raths-pfandebriefe und darauf gegründeter inklage
    1745 SammlVerordnHannov. I 276
  • alt formular buch von verlaßungen und rathspfandebriefen 
    18. Jh. Arnecke,HildeshStadtschr. 118
  • welche [Stadt Hildesheim] auch noch zwei verschiedene creditsysteme, die sogenannten rathspfandebriefe und die gerichtlichen hypotheken ... in ihren ringmauern besitzt
    1830 Reck,Kreditwesen 87
unter Ausschluss der Schreibform(en):