Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratspfennig

Ratspfennig

, m.

Geschenk des Rates (V 2) für besondere Verdienste
  • zu denen verehr- oder ratspfenningen 
    1616 JbKunsthistKaiserh. 18 (1897) p. 181
  • [neben einem jährlichen Gehalt erhält der Stadtbuchhalter vom Oberkammeramt] mein jährlichen rathspfenning von 10 ducaten, item vor mein weib einen doppelten ducaten
    um 1670 JbWien 15/16 (1959/60) 226
  • daß dem herrn I.Q. ... wegen des ... überbrachten kopffs, sambt anndern auttentisierten original schrüfften vndt nachrichtungen, zu einer dankhbahrlichen erkhandtnuss ein rathspfenig pr. zwölff duggatten verehrt werden solle
    1697 BerAltertWien 8 (1865) Anh. 49
unter Ausschluss der Schreibform(en):