Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsprotokoll
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Ratsprotokoll
, n.
amtliche Aufzeichnung der wesentlichen Vorgänge einer Ratssitzung
- daß die prothonotarien des keiserlichen cammergerichts drey bücher machen sollen, nemlich ... ein rhatsprothocoll, darein sie alle urtheyl und bescheydt, so hinfüro am keiserlichen cammergericht außgehen, schreyben sollen1555 RKGO.(Laufs) I 28 § 3
- rahtsprotocoll oder bedenckbuch16. Jh.? Arnecke,HildeshStadtschr. 115
- [der Stadtschreiber soll] was in das rathsprotocoll zuverzaichnen geherig, vleissig prothocolliern1625 Müller,MünchenAmtsträger 117
- darbei der marktschreiber ... alle sachen vorhero auf ein conceptpapier ... prothocollieren und aufschreiben, hernachmals aber erst in das raths- oder verhörsprothokoll ... eintragen [soll]1654 OÖsterr./ÖW. XII 275
- wie auch [der Stadtschreiber] ... die etwo hinderstellige raths-, gerichts- und underthanenprothocoll sauber einrichtet1690 OÖsterr./ÖW. XII 473
- das geheimbte raths protocollum1708 Pries,RegConsHolst. 162
- der ... rathsprotocollist solle in pleno consilio das rathsprotocollum führen1717 Fellner-Kretschmayr III 242Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- daß dieselbe briefe [über erteilte Befugnisse] ... in das raths-protokoll eingeschrieben werden sollen1789 ElsMschr. 3 (1912) 15
- die vollzogene belehnungshandlung wird ... in das rathsprotocoll eingezeichnet1809 Hagemann,PractErört. V 8Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der rathsschreiber fuͤhrt und beglaubigt das rathsprotocoll1831 Baden/Pölitz,Verf. I 1 S. 520Faksimile - in Google Books
- das rathsprotocoll muß von allen anwesenden rathsgliedern unterschrieben werden1831 Baden/Pölitz,Verf. I 1 S. 520Faksimile - in Google Books