Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsprotokoll

Ratsprotokoll

, n.

amtliche Aufzeichnung der wesentlichen Vorgänge einer Ratssitzung
  • daß die prothonotarien des keiserlichen cammergerichts drey bücher machen sollen, nemlich ... ein rhatsprothocoll, darein sie alle urtheyl und bescheydt, so hinfüro am keiserlichen cammergericht außgehen, schreyben sollen
    1555 RKGO.(Laufs) I 28 § 3
  • rahtsprotocoll oder bedenckbuch
    16. Jh.? Arnecke,HildeshStadtschr. 115
  • [der Stadtschreiber soll] was in das rathsprotocoll zuverzaichnen geherig, vleissig prothocolliern
    1625 Müller,MünchenAmtsträger 117
  • darbei der marktschreiber ... alle sachen vorhero auf ein conceptpapier ... prothocollieren und aufschreiben, hernachmals aber erst in das raths- oder verhörsprothokoll ... eintragen [soll]
    1654 OÖsterr./ÖW. XII 275
  • wie auch [der Stadtschreiber] ... die etwo hinderstellige raths-, gerichts- und underthanenprothocoll sauber einrichtet
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 473
  • das geheimbte raths protocollum 
    1708 Pries,RegConsHolst. 162
  • der ... rathsprotocollist solle in pleno consilio das rathsprotocollum führen
    1717 Fellner-Kretschmayr III 242
  • daß dieselbe briefe [über erteilte Befugnisse] ... in das raths-protokoll eingeschrieben werden sollen
    1789 ElsMschr. 3 (1912) 15
  • die vollzogene belehnungshandlung wird ... in das rathsprotocoll eingezeichnet
    1809 Hagemann,PractErört. V 8
  • der rathsschreiber fuͤhrt und beglaubigt das rathsprotocoll 
    1831 Baden/Pölitz,Verf. I 1 S. 520
  • das rathsprotocoll muß von allen anwesenden rathsgliedern unterschrieben werden
    1831 Baden/Pölitz,Verf. I 1 S. 520
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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