Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsrechnung

Ratsrechnung

, f.

Abrechnung über städtische Gelder
  • wie ... er die eusserste unvermögenheit auß geleisteten rathsrechnungen selbsten ersehen
    1638 Bachmann,BambLst. 286
  • daß alle jahr die abgehende raths-personen ihre raths- und gemeinen rechnungen anhero [hertzog zu Sachsen] einsenden, und, ehe solches geschehen, ihre neue raths-wahlen nicht confirmiret werden sollen
    1659 CAug. I 1687
  • raths-, gemeine- und andere jahres-rechnungen 
    1743 VerordnAnhDessau I 22